Ö5-1 · Wer durfte handeln — Art. 3 PAG und das Wort „erscheint“
Am Samstag, dem 11. Juli 2026, gegen 22.40 Uhr rutscht auf dem Betriebshof der Spedition Korbinian Reithmeier in Ottenriedt (Landkreis Sulzeck, Regierungsbezirk Niederbayern) ein vier Meter hoher Palettenstapel zur Seite. Drei Paletten sind über den Maschendrahtzaun auf den öffentlichen Gehweg gekippt, weitere Stapel lehnen gegen den Zaun. Die Streife der Polizeiinspektion Sulzeck trifft um 22.55 Uhr ein; der Betriebsleiter Anselm Grabinger ist anwesend. Die Beamten ordnen mündlich an, den Gehweg auf zwanzig Metern abzusperren und die gegen den Zaun lehnenden Stapel noch in dieser Nacht abzutragen. Im Rathaus von Ottenriedt und im Landratsamt Sulzeck ist um diese Zeit niemand erreichbar; eine Rufbereitschaft besteht nur für Katastrophenfälle.
Worauf stützt sich die Anordnung, und was muss über die Zuständigkeit in den Vermerk?
Lösung
Sie stützt sich auf Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PAG. Die Aufgabe folgt aus Art. 2 Abs. 1 PAG, der Vortritt vor der Sicherheitsbehörde aus Art. 3 PAG — und beides wird in drei Sätzen festgehalten.
- Die handelnde Stelle bestimmt das Regime. Streifenbeamte sind Dienstkräfte im Vollzugsdienst und damit Polizei nach Art. 1 PAG; die Sicherheitsbehörden zählt Art. 6 LStVG in seinem einzigen Satz abschließend auf, und Polizeibeamte stehen dort nicht. Damit sind Art. 7 LStVG und die Vollstreckung nach dem VwZVG von vornherein aus dem Rennen.
- Art. 3 PAG lautet: „Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.“ Das Wort erscheint verlagert den Maßstab auf die Sicht der Beamten im Zeitpunkt des Handelns. Nicht gefragt ist, ob die Gemeinde objektiv erreichbar war, sondern ob sich den Beamten das Gegenteil aufdrängen musste.
- Die Sicherheitsbehörde wäre hier zuständig gewesen: Ottenriedt ist Gemeinde im Sinn des Art. 6 LStVG, und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG deckt die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit. Genau deshalb ist Art. 3 PAG zu prüfen — er greift nur, wo eine andere Behörde könnte.
- Der Vermerk hält die Tatsachen fest, aus denen die Unerreichbarkeit folgt, nicht das Ergebnis. Wer nur schreibt, die Gemeinde sei „nicht erreichbar gewesen“, hat behauptet, nicht belegt.
Vermerk (Az. …)
Einsatzbeginn 11.07.2026, 22.55 Uhr. Der Sachverhalt fällt in den Aufgabenbereich der
Gemeinde Ottenriedt als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG). Über die Rufnummer der
Gemeinde meldete sich um 22.58 Uhr der Anrufbeantworter; die Leitstelle teilte um
23.02 Uhr mit, dass beim Landratsamt Sulzeck eine Rufbereitschaft nur für
Katastrophenfälle eingerichtet ist. Ein Einschreiten der Sicherheitsbehörde erschien
daher vor Ort nicht rechtzeitig möglich (Art. 3 PAG). Die Anordnung erging um 23.05 Uhr
mündlich gegenüber dem Betriebsleiter (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
- Die Form ist unbedenklich: Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG lässt den mündlichen Verwaltungsakt zu; nach Satz 2 ist er schriftlich zu bestätigen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene das unverzüglich verlangt. Grabinger hat nichts verlangt — also bleibt es dabei, und der Vermerk ist das einzige Papier in der Akte.