Ö5-1 · Subsidiarität der Polizei (Art. 3 PAG) — Variante
Dieselbe Lage, aber am Dienstag, dem 14. Juli 2026, um 9.20 Uhr. Der Sachbearbeiter der Gemeinde Ottenriedt, Vitus Kammerloher, steht neben der Streife auf dem Gehweg; er war wegen einer Anwohnerbeschwerde ohnehin vor Ort. Die Beamten erlassen gleichwohl selbst die Anordnung, weil sie „schon einmal da“ sind. Reithmeier klagt später auf Feststellung, die Anordnung sei rechtswidrig gewesen.
Ändert die Anwesenheit des Gemeindebediensteten etwas — und wie weit reicht die Folge?
Lösung
Ja. Art. 3 PAG ist verletzt; die Anordnung ist rechtswidrig, bleibt aber wirksam, und Art. 46 BayVwVfG hilft der Polizei nicht.
- Aus der subjektiven ex-ante-Sicht wird kein Freibrief. Die Beamten wussten, dass die zuständige Behörde am Ort und handlungsfähig war; damit erschien ihnen die Abwehr durch eine andere Behörde gerade möglich. Der Maßstab ist subjektiv, aber er ist an das gebunden, was tatsächlich vor Augen liegt.
- Die Rechtsfolge ist Rechtswidrigkeit, nicht Nichtigkeit. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG verlangt einen besonders schwerwiegenden und zugleich offensichtlichen Fehler; die Frage, welche von zwei ohnehin berufenen Gefahrenabwehrbehörden vortritt, hat dieses Gewicht nicht. Der Verwaltungsakt bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksam und damit vollstreckbar, bis er aufgehoben wird.
- Art. 46 BayVwVfG ist die Falle. Die Vorschrift erfasst Verstöße gegen Vorschriften „über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit“. Art. 3 PAG regelt keine örtliche Zuständigkeit — die hat die Polizei nach Art. 3 Abs. 1 POG im gesamten Staatsgebiet —, sondern das Verhältnis zweier Behörden mit verschiedenen Aufgabenkreisen. Art. 46 BayVwVfG greift deshalb nicht, und der Fehler bleibt beachtlich.
- Für den Feststellungsantrag heißt das: Er hat Erfolg, soweit ein Feststellungsinteresse besteht. Für die Kosten heißt es mehr: Ein Kostenbescheid nach Art. 9 Abs. 2 PAG wäre aufzuheben, weil er auf einer rechtswidrigen Maßnahme aufsetzt, und selbständig noch einmal an Art. 16 Abs. 5 KG scheitern würde — Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
- Die Gegenprobe für die Akte: Hätte die Gemeinde selbst gehandelt, hätte die Streife nach Art. 10 Satz 1 LStVG ohnehin keine widersprechende Anordnung treffen dürfen. Art. 3 PAG wirkt davor, Art. 10 Satz 1 LStVG danach.