Ö4-9 · Trennung, Auslegung und Teilentscheidung bei mehreren Begehren

Das Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge (Oberfranken) erlässt gegen Gerlinde Pflaumbaum einen Bescheid vom Montag, dem 22. Juni 2026: Ziffer 1 untersagt die Haltung von Reptilien und gibt die Abgabe von sechs namentlich bezeichneten Schlangen binnen vier Wochen auf, Ziffer 2 droht für jedes Tier ein Zwangsgeld von 500 Euro an, Ziffer 3 setzt Kosten von 320 Euro fest, Ziffer 4 ordnet die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an. Getrennt davon hat das Landratsamt am selben Tag den Antrag Pflaumbaums auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme abgelehnt. Ihr Bevollmächtigter schreibt einen Schriftsatz, in dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „gegen den Bescheid“ und außerdem beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Ausnahme zu erteilen.

Wie viele Begehren liegen vor, und in welchem Verfahren wird über jedes entschieden?

Lösung

Vier — drei nach § 80 V VwGO mit zwei verschiedenen Verben und eines nach § 123 VwGO.

  • Gezählt werden Streitgegenstände, nicht Sätze. Jedes selbständige Begehren ist einer: jede selbständig belastende Ziffer, jedes Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren, der Antrag nach § 80 V 3 VwGO, der Feststellungsantrag.
  • Die Zuordnung entscheidet § 123 V VwGO. „Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.“ Ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage die richtige Klageart, bleibt § 123 VwGO verschlossen; trägt dort Verpflichtung, Leistung oder Feststellung, steht er offen. Für die drei Ziffern gilt das erste, für die Ausnahme das zweite.
  • Ziffer 1 fällt unter Nummer 4. Wiederherstellung, § 80 V 1 Alt. 2 VwGO, mit Prüfung des § 80 III 1 VwGO.
  • Ziffer 2 fällt unter Nummer 3 mit Art. 21a S. 1 VwZVG. Anordnung, § 80 V 1 Alt. 1 VwGO; kein § 80 III 1 VwGO, und § 80 VI VwGO gilt nicht, weil Art. 21a S. 2 VwZVG nur „§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung“ in Bezug nimmt.
  • Ziffer 3 fällt unter Nummer 1. Anordnung, und hier ist zusätzlich § 80 VI 1 VwGO zu prüfen. Ö4-4.
  • Die Ausnahme ist § 123 VwGO. In der Hauptsache wäre die Verpflichtungsklage statthaft; der Ablehnungsbescheid macht daraus kein Anfechtungsbegehren, weil die bloße Aufhebung der Ablehnung der Antragstellerin nichts brächte. § 123 V VwGO sperrt insoweit nicht. Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund und das Verbot der Vorwegnahme sind Stoff des Feldes 5.
  • Geprüft wird sichtbar getrennt. Statthaftigkeit — Antragsbefugnis — Antragsgegner — Rechtsschutzbedürfnis, für jedes Begehren eigens, mit einem Verweis nach oben, wo sich nichts ändert. Jedes Begehren bekommt einen eigenen Tenorpunkt; zur Form des Beschlusses das Feld 7.
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