Ö4-45 · Ohne mündliche Verhandlung, in kleiner Besetzung — § 84, § 6, § 80 VIII VwGO — Streitfall
An einem Freitag um 15.30 Uhr geht beim Verwaltungsgericht Würzburg ein Eilantrag ein: Das Landratsamt hat die für Samstag und Sonntag geplante Öffnung eines Festzelts mit sofort vollziehbarem Bescheid untersagt. Zwei Beisitzer der Kammer sind nicht erreichbar. Der Vorsitzende entscheidet allein und stellt den Beschluss noch am Abend zu. Der Berichterstatter hatte ihm einen Entwurf vorgelegt, der die Entscheidung auf § 87a I VwGO stützte; der Vorsitzende hat die Norm gestrichen. In der Beschwerde rügt der Antragsgegner die Besetzung: Der Vorsitzende habe allenfalls eine vorläufige Zwischenregelung treffen dürfen.
Auf welche Norm stützt sich die Alleinentscheidung — und darf sie abschließend sein?
Lösung
Auf § 80 VIII VwGO, nicht auf § 87a VwGO; und nach der überzeugenden Auffassung darf sie abschließend sein.
- Die Streichung war richtig. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden im vorbereitenden Verfahren reicht in § 87a I VwGO genau sechs Nummern weit, und die Aufzählung endet bei der Beiladung. Ein Eilantrag nach § 80 V oder § 123 VwGO ist in keiner der sechs Nummern genannt. Am Eilbeschluss hat die Vorschrift gleichwohl Anteil: Nr. 4 trägt die Streitwertziffer, Nr. 5 die Kostenziffer, Nr. 6 die Beiladung, und nach Abs. 3 rückt der Berichterstatter an die Stelle des Vorsitzenden. Abs. 2 hilft nicht weiter — er verlangt das Einverständnis aller Beteiligten und ist damit keine Eilkompetenz.
- Die tragende Norm ist § 80 VIII VwGO: „In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.“ Im Verfahren nach § 123 VwGO steht sie nicht unmittelbar zur Verfügung; dort führt der Weg über § 123 II 3 VwGO („§ 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden“) zu ihr. Zwei Vorschriften, eine Befugnis — und wer nur die zweite nennt, hat die Grundlage nicht benannt.
- Die erste Auffassung beschränkt ihn auf die Zwischenregelung. Gesetzlicher Richter sei nach § 5 III 1 VwGO die Kammer; der Vorsitzende dürfe nur die Lage sichern, bis sie zusammentreten kann.
- Die zweite Auffassung liest den Wortlaut. „Entscheiden“ steht ohne Einschränkung; das Gesetz hätte „einstweilige Maßnahmen treffen“ schreiben können, wie es das in § 80a I Nr. 2 VwGO tut. Gerade in dringenden Fällen wäre eine bloße Zwischenregelung wertlos, weil der Termin, um den es geht, vorüber ist, bevor die Kammer entscheidet.
- Für die Arbeit ist der zweiten zu folgen; das Korrektiv steht im Gesetz: Die Kammer kann den Beschluss nach § 80 VII 1 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, jeder Beteiligte kann es nach S. 2 beantragen. Die Dringlichkeit gehört aber in die Gründe — ohne sie fehlt die Grundlage.
- Der Einzelrichter ist der dritte Weg und hier keiner. § 6 I 1 VwGO ist eine Soll-Vorschrift („soll in der Regel“) und setzt eine Übertragung durch die Kammer voraus — mit denselben zwei Merkmalen wie beim Gerichtsbescheid. Am Freitagnachmittag gibt es keine Übertragung. § 6 I 2 VwGO sperrt zudem den Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung; nach Abs. 4 ist die Übertragung unanfechtbar, und auf eine unterlassene Übertragung kann kein Rechtsbehelf gestützt werden.
- Die Besetzungszeile lautet: „erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … in dringenden Fällen allein (§ 80 Abs. 8 VwGO) ohne mündliche Verhandlung am … folgenden Beschluss“.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Der erste Fehler ist die Anhörung, die die Entscheidungsform nicht nennt; sie macht aus einem Gerichtsbescheid ein Urteil im schriftlichen Verfahren oder umgekehrt, und beide haben verschiedene Rechtsbehelfe. Der zweite ist die Behandlung des Gerichtsbescheids wie eines Beschlusses: Er hat Tatbestand und vorläufige Vollstreckbarkeit, weil § 84 I 3 VwGO die Urteilsvorschriften für entsprechend erklärt. Der dritte ist § 87a VwGO als Grundlage einer Eilentscheidung; er steht in vielen Entwürfen und trägt keine einzige Sachentscheidung nach § 80 V oder § 123 VwGO. Der Handgriff: Vor der Besetzungszeile eine Zeile auf dem Schmierblatt — Kammer (§ 5 III 1 VwGO), Einzelrichter (§ 6 I 1 VwGO) oder Vorsitzender (§ 80 VIII VwGO, für § 123 VwGO über § 123 II 3 VwGO). Was dort steht, steht danach im Beschluss, und alles andere bleibt draußen.