Ö4-45 · Ohne mündliche Verhandlung, in kleiner Besetzung — § 84, § 6, § 80 VIII VwGO
Beim Verwaltungsgericht Würzburg ist die Klage von Ludmilla Hartenkirch gegen einen Kostenbescheid des Landratsamts Bad Kissingen (Unterfranken) über 1 840 Euro anhängig. Der Sachverhalt ist unstreitig, die Rechtsfrage in der Kammer seit Jahren geklärt. Die Kammer möchte ohne mündliche Verhandlung entscheiden und schreibt den Beteiligten: „Es ist beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es wird um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten, ob damit Einverständnis besteht.“ Der Berichterstatter entwirft anschließend einen Gerichtsbescheid.
Genügt dieses Schreiben — und was gehört in den Gerichtsbescheid, was nicht?
Lösung
Das Schreiben genügt nicht; es benennt die Entscheidungsform nicht. Und der Gerichtsbescheid ist dem Urteil gleichgestellt, nicht dem Beschluss.
- § 84 I 1 VwGO verlangt zwei Voraussetzungen kumulativ: „wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Beide liegen vor.
- § 84 I 2 VwGO ist keine Förmlichkeit. „Die Beteiligten sind vorher zu hören.“ Die Anhörung gleicht die entfallende mündliche Verhandlung aus und muss deshalb erkennbar machen, dass ein Gerichtsbescheid erwogen wird. Ein Schreiben, das nur nach dem Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fragt, zielt auf § 101 II VwGO und auf ein Urteil im schriftlichen Verfahren — andere Form, andere Rechtsbehelfe.
- Ein Einverständnis braucht er nicht. Anders als § 101 II VwGO setzt § 84 VwGO nur die Anhörung voraus; widersprechen die Beteiligten, ergeht er trotzdem. Ihr Schutz liegt in Abs. 2 und Abs. 3.
- § 84 I 3 VwGO stellt ihn dem Urteil gleich: „Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.“ Er hat also einen Tatbestand nach § 117 II Nr. 4 VwGO, Entscheidungsgründe, eine Kostenentscheidung und einen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, § 167 I 1 VwGO — nach § 167 II VwGO allerdings nur wegen der Kosten. Genau darin unterscheidet er sich vom Eilbeschluss, dem all das fehlt.
- Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit: § 5 III 2 VwGO nennt „Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gerichtsbescheide (§ 84)“. Die Besetzungszeile nennt drei Namen.
- Die Belehrung folgt der zutreffenden Nummer des Abs. 2 — hier Nr. 2, weil die Berufung nicht zugelassen ist: binnen eines Monats nach Zustellung Zulassungsantrag oder mündliche Verhandlung. Alle fünf Nummern stehen unter derselben Monatsfrist.
- Der Streitwert bleibt draußen. Wie beim Urteil ergeht er in einem gesonderten Beschluss nach § 63 II 1 GKG — nicht als Ziffer des Gerichtsbescheids. Das ist der zweite Unterschied zum Eilbeschluss (Ö4-40).