Ö4-44 · Zwei Wochen und ein Monat — beide ab Bekanntgabe, beide woandershin — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Auch der Beigeladene will Beschwerde einlegen. Ihm wurde derselbe Beschluss bereits am Montag, dem 11. Mai 2026, zugestellt, weil seine Kanzlei näher lag und die Geschäftsstelle die Ausfertigungen an zwei Tagen auf den Weg gebracht hat. Sein Bevollmächtigter geht davon aus, für alle Beteiligten laufe dieselbe Frist.

Wann muss der Beigeladene einlegen und begründen?

Lösung

Früher als der Antragsteller: Einlegung bis Dienstag, den 26. Mai 2026, Begründung bis Donnerstag, den 11. Juni 2026.

  • Jede Frist läuft für jeden Beteiligten gesondert. § 147 I 1 VwGO und § 146 IV 1 VwGO knüpfen an die Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beteiligten an, nicht an die früheste oder die letzte Zustellung im Verfahren.
  • Einlegungsfrist: Beginn 12. Mai 2026, rechnerisches Ende Montag, der 25. Mai 2026 — das ist Pfingstmontag, ebenfalls Art. 1 I Nr. 1 FTG. Ende daher Dienstag, der 26. Mai 2026.
  • Begründungsfrist: rechnerisches Ende Donnerstag, der 11. Juni 2026; eine Verschiebung findet nicht statt. Ein Werktag ist ein Werktag, auch wenn zwei Wochen zuvor ein Feiertag lag.
  • Zwei Beschwerdeführer, vier Fristen, zwei verschiedene Feiertage — und keine gemeinsame Frist. Wer die Zustellungsdaten nicht trennt, rechnet für den einen zu großzügig und für den anderen zu knapp.
  • Auf welchen Ort es beim Feiertag ankommt. § 222 II ZPO spricht von einem „allgemeinen Feiertag“; maßgeblich ist der Ort, an dem die Frist zu wahren ist, also der Sitz des angerufenen Gerichts. Bei Mariä Himmelfahrt wird das praktisch: Es ist nach Art. 1 I Nr. 2 FTG nur „in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung“ gesetzlicher Feiertag, und Art. 1 III 1 FTG überlässt die Feststellung dem Landesamt für Statistik.
  • Der Beigeladene hat dieselben Pflichten wie die Hauptbeteiligten. Auch seine Begründung muss den bestimmten Antrag, die Darlegung und die Auseinandersetzung enthalten, § 146 IV 3 VwGO; fehlt eines davon, wird seine Beschwerde nach S. 4 als unzulässig verworfen.
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