Ö4-41 · Fünf Zulassungsgründe — und zwei Gerichte, die sie sich teilen — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Das Rotationsprinzip besteht tatsächlich. Dafür stellt sich heraus, dass das Verwaltungsgericht den Standplatzinhaber, dem die Erlaubnis erteilt wurde, nicht beigeladen hat, obwohl über dessen Erlaubnis mitentschieden wurde. Die Anwältin will das rügen.
Welcher Grund trägt jetzt — und genügt es, den Fehler zu benennen?
Lösung
Nr. 5, und die Vorschrift verlangt drei Dinge; Nr. 1 trägt daneben nicht.
- Der Wortlaut der Nr. 5 ist eng gefasst: „wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann“. Drei Voraussetzungen: Geltendmachung, Vorliegen, mögliches Beruhen.
- Die unterbliebene notwendige Beiladung ist ein solcher Mangel. § 65 II VwGO ordnet sie an, wenn die Entscheidung auch dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann; sie steht nicht im Ermessen des Gerichts.
- Die Benennung genügt nicht. Darzulegen sind die Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergibt, seine rechtliche Einordnung und die Möglichkeit, dass das Urteil auf ihm beruht. Ein Satz „Die Beiladung wurde unterlassen“ ist eine Behauptung, keine Darlegung.
- Nr. 1 trägt daneben nicht. Ein Verfahrensfehler macht das Ergebnis nicht schon unrichtig; er macht den Weg dorthin fehlerhaft. Wer ihn unter Nr. 1 einordnet, bekommt die Antwort, das Urteil sei im Ergebnis richtig — und hat den Grund verschenkt, der wirklich trägt.
- Nr. 4 scheidet aus. Die Vorschrift zählt vier Gerichte abschließend auf — Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Gemeinsamer Senat, Bundesverfassungsgericht — und verlangt zusätzlich das Beruhen auf der Abweichung. Ein Verfahrensfehler ist keine Divergenz.
- Die Verteilung auf zwei Gerichte: Nr. 3 und Nr. 4 kann schon das Verwaltungsgericht zum Anlass der Zulassung nehmen, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 sind dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten, § 124a I 1 VwGO.