Ö4-41 · Fünf Zulassungsgründe — und zwei Gerichte, die sie sich teilen

Das Verwaltungsgericht Ansbach weist die Klage von Editha Sonnleitner gegen die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand ab. Es stützt sich in den Gründen auf eine einzige Erwägung: Die Gemeinde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil sie den Standplatz nach einem Rotationsprinzip vergebe und Sonnleitner im laufenden Jahr bereits berücksichtigt worden sei. Über die Zulassung der Berufung verhält sich das Urteil nicht. Sonnleitner kann belegen, dass das Rotationsprinzip zwei Jahre zuvor aufgegeben und durch eine Vergabe nach Eingang ersetzt wurde; die Kammer hat davon nichts gewusst. Ihre Anwältin soll den Zulassungsantrag entwerfen.

Welcher Grund des § 124 II VwGO trägt, und wie lautet die Darlegung?

Lösung

Nr. 1 — ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, gestützt auf die Erschütterung der einzigen tragenden Erwägung.

  • § 124 I VwGO steht davor und wird übersprungen. Die Berufung gibt es nur gegen „Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111“, und nur, „wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird“. Gegen einen Beschluss gibt es keine Berufung; dort trägt die Beschwerde (Ö4-43).
  • Nr. 1 zielt auf das Urteil, nicht auf seine Begründung. Der Wortlaut lautet „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ — richtig oder unrichtig ist der Ausspruch. Beide dokumentierten Rechtsmittelaufgaben liefen über diesen Grund; die Formel gehört wörtlich in den Schriftsatz.
  • Darlegen heißt zweierlei: einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils benennen und ihm einen schlüssig begründeten Gegensatz entgegensetzen. Hier ist es eine Tatsachenfeststellung, und sie ist die einzige, die das Ergebnis trägt.
  • Der Text lautet: „Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, die Beklagte vergebe den Standplatz nach einem Rotationsprinzip. Diese Feststellung trifft nicht zu: Die Beklagte hat das Rotationsprinzip mit Beschluss ihres Gemeinderats vom … aufgegeben … . Entfällt die Feststellung, entfällt die einzige tragende Erwägung, und das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, weil … .“
  • § 124a V 2 VwGO verlangt beides: Zuzulassen ist, „wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt“. Die Darlegung eröffnet die Prüfung, sie ersetzt sie nicht.
  • Wer mehrere Gründe sieht, benennt sie gesondert. Dieselbe Frage kann zugleich Nr. 2 und Nr. 3 tragen; die Gründe überschneiden sich, und jeder von ihnen ist gesondert auszufüllen. Was nicht ausgefüllt ist, gilt als nicht dargelegt.
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