Ö4-32 · Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO — Person, Behörde und der bloße Reflex

Die Gemeinde Sankt Ruprecht am Anger (Landkreis Ostallgäu, Schwaben) erlässt für die drei Tage ihrer Kirchweih eine Verordnung auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Sie verbietet im Bereich des Festplatzes und der vier angrenzenden Straßen das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke sowie deren Abgabe zum sofortigen Verzehr außerhalb konzessionierter Betriebe. Wilfriede Stollberger betreibt an einer der vier Straßen einen Getränkemarkt und stellt an den Festtagen seit Jahren einen Ausschankwagen vor das Ladengeschäft. Sie will die Verordnung angreifen.

Ist sie antragsbefugt?

Lösung

Ja — sie ist Adressatin des Abgabeverbots und macht damit die Verletzung eigener Rechte geltend.

  • Die Person muss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO behaupten, die Norm selbst oder erst ihr Vollzug greife in eigene Rechte ein — gegenwärtig oder „in absehbarer Zeit“. Der Maßstab ist der des § 42 Abs. 2 VwGO: Es genügt die Möglichkeit; unzulässig ist der Antrag erst, wenn eine Verletzung nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich ausscheidet.
  • Zwei Wendungen gehen über § 42 Abs. 2 VwGO hinaus. „Oder deren Anwendung“ erfasst auch den, den erst der Vollzug trifft. Und „oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden“ nimmt die noch bevorstehende Betroffenheit auf. Zusammen reicht die Antragsbefugnis damit weiter als die Klagebefugnis.
  • Stollberger braucht die Erweiterungen nicht. Das Abgabeverbot richtet sich unmittelbar an sie; betroffen ist ihre Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG. Der Punkt trägt in drei Zeilen — Adressatenstellung, Grundrecht, fertig.
  • Antragsgegnerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Gemeinde, „welche die Rechtsvorschrift erlassen hat“. Das ist der Rechtsträger, nicht der Gemeinderat, der die Verordnung beschlossen hat, und nicht der erste Bürgermeister, der sie ausgefertigt hat.
  • Wer sich äußern darf, wird dadurch nicht Beteiligter. § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt es dem Gericht frei, dem Land und weiteren Trägern öffentlicher Verwaltung, in deren Zuständigkeit die Norm hineinwirkt, eine Äußerungsfrist zu setzen. Wer davon Gebrauch macht, bekommt keine Anträge, keine Kosten und keine Rechtsmittel; die Vorschrift dient der Aufklärung.
  • Eine notwendige Beiladung gibt es hier nicht. § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO verweist auf „§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66“ — § 65 Abs. 2 VwGO ist ausgenommen. Das ist folgerichtig: Die Entscheidung wirkt nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ohnehin allgemein verbindlich, und niemand kann durch Beiladung stärker gebunden werden, als er es kraft Gesetzes schon ist.
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