Ö4-26 · Der Anordnungsanspruch — das Bürgerbegehren und die Sperre des Art. 18a Abs. 9 GO
Die Gemeinde Wallhöfen im Rott (Landkreis Freyung-Grafenau, Niederbayern) hat 7 800 Einwohner und 5 900 Gemeindebürger. Am Freitag, dem 20. März 2026, reichen Theresia Gschwendtner, Korbinian Öxler und Sabine Marb als die nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO benannten vertretungsberechtigten Personen ein Bürgerbegehren mit 712 gültigen Unterschriften ein; es richtet sich gegen den Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags über das örtliche Stromnetz mit einem überregionalen Versorger. Der Gemeinderat stellt am Dienstag, dem 14. April 2026, die Zulässigkeit fest. Am 28. April erfahren die drei, dass der Konzessionsvertrag am Dienstag, dem 5. Mai 2026, unterzeichnet werden soll.
Worauf stützt sich der Anordnungsanspruch, und gegen wen richtet sich der Antrag?
Lösung
Auf die Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO; Antragsgegnerin ist die Gemeinde, Antragsteller sind die drei vertretungsberechtigten Personen.
- Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch selbst, nicht eine Erfolgsaussicht. Er wird voll geprüft, nur auf glaubhaft gemachter Tatsachengrundlage. Hier steht er im Gesetz: Art. 18a Abs. 9 GO — ist die Zulässigkeit festgestellt, darf „bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden“.
- Das Quorum trägt. Bei bis zu 10 000 Einwohnern verlangt Art. 18a Abs. 6 GO die Unterschriften von mindestens 10 v. H. der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger; das sind hier 590. Mit 712 gültigen Unterschriften ist es erreicht — und weil der Gemeinderat die Zulässigkeit bereits festgestellt hat, ist diese Rechnung nur noch Kontrolle.
- Die Sperre hat genau eine Ausnahme: „es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden“. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Feststellung der Zulässigkeit, hier der 14. April 2026. Der Konzessionsvertrag soll erst danach geschlossen werden; eine Bindung bestand an diesem Tag nicht.
- Antragsteller sind die drei benannten Personen aus eigenem Recht, nicht das Begehren und nicht die Unterzeichner insgesamt. Antragsgegnerin ist nach dem Rechtsträgerprinzip die Gemeinde, nicht der Gemeinderat und nicht der erste Bürgermeister. § 78 VwGO gilt hier nicht unmittelbar, weil kein Verwaltungsakt angegriffen wird.
- § 123 V VwGO sperrt nicht. Der Verkaufsbeschluss ist kein Verwaltungsakt; in der Hauptsache wäre auf Unterlassung zu klagen. Der Antrag ist eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und eine Vorwegnahme liegt nicht vor: Über den Bürgerentscheid selbst entscheidet der Beschluss nichts.
- Der Tenor lautet: „Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zur Durchführung des Bürgerentscheids über das Bürgerbegehren vom 20. März 2026 den Konzessionsvertrag über das örtliche Stromnetz zu schließen oder mit dem Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom … zu beginnen.“