Ö4-23 · Der Beigeladene — § 65 II VwGO und was sein Schweigen kostet — Streitfall

In einem anderen Verfahren ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage an, ohne die Bauherrin Verena Lohbrunner beizuladen; sie erfährt davon erst, als das Landratsamt ihr die Einstellung der Arbeiten mitteilt. Sie will sich wehren.

Wirkt der Beschluss gegen sie, wie kommt sie dagegen an — und muss die Entscheidung allein wegen des Fehlers aufgehoben werden?

Lösung

Sie ist beschwerdebefugt; der Fehler liegt vor, zwingt aber nicht zur Aufhebung, weil die Beiladung nachgeholt werden kann.

  • Der Fehler ist ein Verfahrensfehler von Gewicht. Die unterbliebene notwendige Beiladung nimmt der Übergangenen die Möglichkeit, sich zu äußern, und verletzt damit Art. 103 I GG; zugleich steht sie außerhalb der Bindung, weil sie nicht Beteiligte war.
  • Praktisch nützt ihr das wenig. Der Beschluss wirkt gegenüber der Behörde, und die setzt ihn um; wer nicht beigeladen war, hat den Bau trotzdem stillstehen. Sie muss handeln, nicht sich auf die fehlende Bindung berufen.
  • Beschwerdebefugt ist sie nach dem Wortlaut. § 146 I VwGO gibt die Beschwerde „den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen“; die übergangene notwendig Beizuladende gehört dazu. Fristen, Form und Begründungszwang der Beschwerde gehören in das Rechtsmittelfeld.
  • Die erste Auffassung sieht einen absoluten Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt: Die erste Instanz habe ohne eine Beteiligte entschieden, deren Beteiligung das Gesetz zwingend vorschreibt; das lasse sich nicht heilen, ohne ihr eine Instanz zu nehmen.
  • Die zweite Auffassung, der zu folgen ist, hält den Fehler für heilbar. Die zeitliche Schranke des § 65 I VwGO — rechtskräftiger Abschluss oder Anhängigkeit in höherer Instanz — gilt nur für die einfache Beiladung; die notwendige kennt sie nicht. § 142 I VwGO bestätigt es: „Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.“ Was noch in der Revision geht, geht in der Beschwerde erst recht. Das Beschwerdegericht lädt bei und entscheidet selbst; im Eilverfahren wiegt der Zeitverlust einer Zurückverweisung schwerer als der Instanzverlust.
  • Eine Grenze bleibt. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 IV 6 VwGO an das gebunden, was dargelegt wird; der Beiladungsfehler gehört deshalb in die Beschwerdebegründung. Wer ihn nicht rügt, verlässt sich darauf, dass das Gericht die ordnungsgemäße Beteiligung von Amts wegen prüft — und das ist keine sichere Annahme. Für die erste Instanz folgt daraus eine Regel ohne Ausnahme: Der Beiladungsbeschluss ergeht am Tag des Eingangs.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Der erste Fehler ist die vergessene Beiladung; sie ist der häufigste Verfahrensfehler des Drittstreits. Der zweite ist die Überdehnung: Beigeladen wird, wem gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann — nicht jeder, den die Sache interessiert; für den Mieter des Nachbarhauses kommt allenfalls die einfache Beiladung nach § 65 I VwGO in Betracht, und über sie entscheidet das Gericht nach Ermessen. Der dritte ist die fehlende Kostenziffer: § 162 III VwGO verlangt eine ausdrückliche Billigkeitsentscheidung, und ohne sie bleibt der Punkt offen. Der Handgriff: Prüfen Sie im Drittbeschluss drei Zeilen — Ist beigeladen? Hat der Beigeladene einen Antrag gestellt? Und steht im Tenor ein Satz zu seinen außergerichtlichen Kosten?

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