Ö4-23 · Der Beigeladene — § 65 II VwGO und was sein Schweigen kostet

Isolde Fahrenbüchl hat gegen die der Kirchröttenbach Wohnbau GmbH erteilte Baugenehmigung für ein Reihenhaus Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Berichterstatterin legt die Akte mit drei Fragen vor: ob und wann beizuladen ist, was die Beigeladene im Verfahren darf, und wie die Kostenentscheidung lautet, wenn die Beigeladene schweigt und der Antrag abgelehnt wird.

Wann ergeht der Beiladungsbeschluss, was darf die Beigeladene, und was trägt sie?

Lösung

Sofort; sie darf mehr als ein einfach Beigeladener; und wenn sie schweigt, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst, aber keine anderen.

  • Die Beiladung ist nicht Ermessen, sondern Pflicht. § 65 II VwGO: „Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).“ Die Rechtsfolge ist gebunden.
  • Jeder Fall des § 80a VwGO fällt darunter. Wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, darf die Bauherrin nicht bauen; wird sie versagt, muss die Nachbarin den Bau hinnehmen. Eine Entscheidung, die nur zwischen Antragstellerin und Behörde wirkte, gibt es nicht. In den Varianten, in denen der Dritte angreift, ist der Begünstigte beizuladen; in denen der Begünstigte oder der belastete Adressat angreift, der Dritte.
  • Zuständig und schnell. Über die Beiladung entscheidet nach § 87a I Nr. 6 VwGO der Vorsitzende, nach Abs. 3 der Berichterstatter; ein Einverständnis nach Abs. 2 ist dafür nicht nötig. Der Beschluss ergeht mit der Akteneinforderung — sonst hat die Beigeladene keine Gelegenheit, sich zu äußern.
  • Was die Beiladung bewirkt. Die Beigeladene wird nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte. Nach § 66 S. 1 VwGO kann sie innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen; nach S. 2 kann sie abweichende Sachanträge stellen — das gerade nur bei notwendiger Beiladung. § 66 VwGO hat keine Absätze und wird nach Sätzen zitiert.
  • Der Beschluss selbst. Nach § 65 IV 1 VwGO ist er allen Beteiligten zuzustellen, nach S. 2 sollen Stand der Sache und Grund angegeben werden, nach S. 3 ist die Beiladung unanfechtbar.
  • Die Kostenfolge bei Schweigen ergibt sich aus zwei Vorschriften, die einander spiegeln. § 154 III VwGO: „Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“ § 162 III VwGO: „Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.“ Wer schweigt, trägt nichts und bekommt nichts. Der Tenor: „Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“
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