Ö4-21 · § 80a III VwGO — drei Alternativen, ein Verweis, und was er nicht mitbringt — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Bis zur Entscheidung des Gerichts steht der Rohbau des Stalls bereits; die Güllegrube ist ausgehoben, aber nicht betoniert. Aiterbach will nicht nur, dass nicht weitergebaut wird, sondern dass der Zustand vor dem Baubeginn wiederhergestellt wird.

Was bringt der Verweis in Satz 2 mit — und was bringt er nicht?

Lösung

Er bringt § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO mit, darunter die Aufhebung der Vollziehung; er bringt § 80 IV VwGO nicht, und er trägt keine Beseitigung des Bauwerks.

  • Der Verweis erfasst die Absätze 5 bis 8, den Absatz 4 dagegen nicht — und das aus gutem Grund: Absatz 4 gibt der Behörde eine Befugnis, die im Dreipol schon in § 80a I Nr. 2 VwGO steht. Wer im Drittstreit § 80a III 2 VwGO mit § 80 IV VwGO zitiert, zitiert eine Verweisung, die es nicht gibt.
  • Was mitkommt, sind vier Absätze. § 80 V VwGO mit fünf Sätzen: die beiden Verben in S. 1, die Vorverlagerung in S. 2, die Rückabwicklung in S. 3, Sicherheit und Auflagen in S. 4, die Befristung in S. 5. § 80 VI VwGO mit dem Vorschaltverfahren, dessen Reichweite im Drittstreit umstritten ist. § 80 VII VwGO mit der Abänderung, die von Amts wegen (S. 1) und auf Antrag (S. 2) möglich ist und kein Rechtsmittel darstellt, sondern ein neues Verfahren. Und § 80 VIII VwGO: „In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.“
  • Hier trägt § 80 V 3 VwGO: „Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.“ Vollzogen ist die Baugenehmigung, soweit von ihr Gebrauch gemacht wurde. Das ist ein eigener Antrag mit eigenem Rechtsschutzbedürfnis; er tritt neben den Antrag auf Anordnung und erhält einen eigenen Tenorpunkt.
  • Die Grenze verläuft am Bauwerk. Die Aufhebung der Vollziehung ist auf die Rückgängigmachung des Vollzugs gerichtet und setzt voraus, dass sie tatsächlich und rechtlich möglich ist. Sie trägt die Anordnung, nicht weiterzubauen; sie trägt nicht die Beseitigung des Rohbaus — dafür bräuchte es eine Verfügung nach Art. 76 S. 1 BayBO, über deren Erlass im Eilverfahren nicht entschieden wird.
  • Der Tenor bleibt beim Antragsgegner, nicht bei der Beigeladenen: „Der Antragsgegner wird verpflichtet, die weitere Ausnutzung der unter Ziffer I bezeichneten Baugenehmigung bis zur Entscheidung über die Klage durch eine an die Beigeladene gerichtete Anordnung zu unterbinden.“
  • § 80 VIII VwGO ist der praktisch wichtigste Mitbringsel. Kündigt die Bauherrin an, am nächsten Morgen zu beginnen, entscheidet der Vorsitzende allein — sonst kommt die Kammerentscheidung zu spät. Was der Beschluss dann enthalten muss, gehört in das Feld zum Eilbeschluss als Produkt.
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