Ö4-21 · § 80a III VwGO — drei Alternativen, ein Verweis, und was er nicht mitbringt
Das Landratsamt Rottal-Inn (Niederbayern) hat der Innhof Agrar GmbH die Baugenehmigung für einen Maststall erteilt. Nachbar Wolfram Aiterbach hat Klage erhoben; wegen § 212a I BauGB hat sie keine aufschiebende Wirkung. Auf seinen Antrag hat die Behörde nicht ausgesetzt, der GmbH aber nach § 80a I Nr. 2 VwGO untersagt, die Güllegrube vor Vorlage eines Dichtheitsnachweises herzustellen. Aiterbach hält das für zu wenig und beantragt beim Verwaltungsgericht, erstens die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und zweitens der GmbH einstweilen jede Bautätigkeit zu untersagen.
Welche Alternative des § 80a III 1 VwGO und welcher Satz tragen welchen Antrag?
Lösung
Der erste Antrag läuft über Satz 2, der zweite über Satz 1 — und beide bekommen einen eigenen Tenorpunkt.
- Der Wortlaut ist kurz und trägt viel: „Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.“ Satz 1 hat drei Alternativen, Satz 2 einen Verweis.
- Die drei Alternativen haben klar getrennte Anwendungsfelder. Alt. 1 (ändern) greift, wenn eine behördliche Maßnahme vorhanden ist, aber im Zuschnitt nicht passt. Alt. 2 (aufheben) greift, wenn sie ganz verschwinden soll; ihr Hauptfall ist die Aussetzung nach Abs. 1 Nr. 2. Alt. 3 (treffen) greift, wenn die Behörde untätig geblieben ist und das Gericht für sie handelt.
- Der erste Antrag läuft nicht über Satz 1. Eine behördliche Maßnahme, welche die aufschiebende Wirkung betrifft, gibt es nicht — die Sicherungsmaßnahme ist etwas anderes. Tragend ist § 80a III 2 VwGO mit § 80 V 1 Alt. 1 VwGO: Die Vollziehbarkeit folgt aus dem Gesetz, also wird angeordnet.
- Der zweite Antrag läuft über Satz 1. Eine Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 liegt vor und soll erweitert werden — das ist Alt. 1. Wer die Erweiterung als eigenständige Maßnahme begreift, nimmt Alt. 3 mit § 80a I Nr. 2 VwGO; beides ist vertretbar, weil der Tenor derselbe ist. Nicht vertretbar ist, den Antrag auf § 80 V VwGO zu stützen: Der Absatz kennt nur die aufschiebende Wirkung, keine Sicherungsmaßnahme.
- Jeder Antrag ist ein eigener Antrag mit eigener Statthaftigkeit, eigenem Rechtsschutzbedürfnis und eigenem Tenorpunkt; die Kostenquote folgt den Einzelwerten.
- Die beiden Tenorpunkte:
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … gegen die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom … wird angeordnet.
II. Der Beigeladenen wird einstweilen untersagt, bis zur Entscheidung über die
Klage Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.-Nr. … auszuführen.