Ö4-11 · Wer, wo und wie — Antragsgegner, Gericht der Hauptsache und die Form der Einreichung
Das Landratsamt Günzburg (Schwaben) gibt Benno Trautwein mit sofort vollziehbarem Bescheid vom Montag, dem 5. Oktober 2026, auf, einen ohne Genehmigung errichteten Carport auf seinem Grundstück in Ichenhausen zu beseitigen. Trautwein wohnt in München. Der Referendar in der Kanzlei setzt in das Rubrum „Antragsgegner: Landratsamt Günzburg“ und will den Antrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einreichen, weil der Mandant dort lebt.
Stimmen Antragsgegner und Gericht?
Lösung
Beides nicht. Antragsgegner ist der Freistaat Bayern, zuständig ist das Verwaltungsgericht Augsburg.
- § 78 I Nr. 1 VwGO gilt entsprechend. Die Klage ist zu richten „gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen … hat“. Bayern hat von der Öffnung in Nr. 2 keinen Gebrauch gemacht; es gilt das Rechtsträgerprinzip, ein Behördenprinzip gibt es nicht.
- Das Landratsamt handelt hier als Staatsbehörde. Untere Bauaufsichtsbehörden sind nach Art. 53 I 1 BayBO die Kreisverwaltungsbehörden; Rechtsträger ist insoweit der Freistaat Bayern. Handelte es in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, wäre es der Landkreis.
- Der Fehler ist heilbar, aber vermeidbar. Nach § 78 I Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO genügt zur Bezeichnung die Angabe der Behörde, und § 88 VwGO über § 122 I VwGO trägt die Auslegung. Richtig heißt das Rubrum trotzdem: „Antragsgegner: Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Günzburg.“
- Vertreten wird der Freistaat im ersten Rechtszug von der Ausgangsbehörde. Art. 13 S. 1 AGVwGO: Vertretungsbehörde ist „in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist“. Vor dem Verwaltungsgericht schreibt also das Landratsamt.
- Örtlich zuständig ist das Gericht am Ort der Sache. § 52 Nr. 1 VwGO: In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht beziehen, „ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt“. Das Wort „nur“ gibt der Nummer den Vorrang; Ichenhausen liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg.
- § 52 VwGO hat keine Absätze, sondern fünf Nummern; zu zitieren ist „§ 52 Nr. 1 VwGO“. Sachlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, § 45 VwGO; funktionell die Kammer, in dringenden Fällen nach § 80 VIII VwGO der Vorsitzende, nach Übertragung der Einzelrichter nach § 6 VwGO — § 87a VwGO trägt die Eilsachentscheidung nicht.
- Beim falschen Gericht wird nicht abgelehnt. § 83 S. 1 VwGO erklärt die §§ 17 bis 17b GVG für entsprechend anwendbar; das angerufene Gericht verweist von Amts wegen nach § 17a II 1 GVG, und gegen den Verweisungsbeschluss gibt es nach § 83 S. 2 VwGO kein Rechtsmittel — auch nicht im Eilverfahren.