Ö4-10 · Zwei Antragsteller außer der Reihe — die Gemeinde und die fingierte Genehmigung — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Das Ersuchen des Landratsamts ging der Gemeinde am Dienstag, dem 13. Januar 2026, zu. Der Gemeinderat befasste sich erst in seiner Sitzung am 17. März 2026 damit und verweigerte das Einvernehmen mit Beschluss vom 20. März 2026. Das Landratsamt genehmigte daraufhin ohne Ersetzungsverfahren. Die Gemeinde stützt ihren Eilantrag weiterhin auf § 36 BauGB.
Ist sie antragsbefugt?
Lösung
Nein. Das Einvernehmen galt seit dem 13. März 2026 als erteilt; die Rechtsposition, auf die sich die Gemeinde beruft, gab es bei der Genehmigung nicht mehr.
- § 36 II 2 BauGB: Das Einvernehmen „gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert“ wird; die Fiktion tritt von selbst ein, und auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Frist läuft nach Art. 31 I BayVwVfG mit § 187 I BGB vom 14. Januar 2026 an und endet nach § 188 II BGB mit Ablauf des Freitags, 13. März 2026 — ein Werktag. Der Beschluss vom 20. März 2026 kam eine Woche zu spät.
- Mit der Fiktion entfällt die Rechtsposition aus § 36 BauGB, und mit ihr die darauf gestützte Antragsbefugnis. Wer als Gemeinde die Frist versäumt, verliert die Zulässigkeit seines eigenen Rechtsbehelfs, mag die Genehmigung noch so rechtswidrig sein.
- Die Planungshoheit trägt nicht ohne weiteres weiter. Eine Verletzung von Art. 28 II 1 GG kommt nur in Betracht, wenn eine hinreichend konkretisierte eigene Planung nachhaltig gestört wird. Bloße Bedenken genügen nicht — wer sich darauf stützt, muss die Planung im Sachverhalt finden.
- Ein Ersetzungsverfahren war nicht nötig. Art. 67 I 1 BayBO setzt ein „rechtswidrig versagtes“ Einvernehmen voraus; wo es als erteilt gilt, ist nichts zu ersetzen, und die Anhörung nach Art. 67 IV BayBO entfällt.
- Der Tenor lautet auf Ablehnung, die Kosten trägt die Gemeinde, § 154 I VwGO; dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat, § 154 III VwGO, und seine außergerichtlichen Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit auferlegt, § 162 III VwGO. Feld 7.