Ö4-10 · Eilantrag der Gemeinde und fingierte Genehmigung
Die Gemeinde Bruckberg (Landkreis Landshut, Niederbayern) verweigert ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag der Isarland Agrar GmbH für einen Schweinemaststall im Außenbereich. Das Landratsamt Landshut hält die Versagung für rechtswidrig, hört die Gemeinde an und erteilt am Montag, dem 8. Juni 2026, die Baugenehmigung; das Einvernehmen werde nach Art. 67 BayBO ersetzt. Die Gemeinde erhebt Klage und stellt Eilantrag. Ihr Geschäftsleiter fragt, ob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen und die Gemeinde überhaupt antragsbefugt sei.
Welcher Antrag ist statthaft, und woraus folgt die Antragsbefugnis?
Lösung
Der Antrag auf Anordnung; die Antragsbefugnis folgt aus dem Einvernehmenserfordernis des § 36 I 1 BauGB und aus der Planungshoheit.
- Beteiligtenfähig ist die Gemeinde nach § 61 Nr. 1 VwGO — sie ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Auf § 61 Nr. 3 VwGO kommt es nicht an; Bayern hat die Beteiligtenfähigkeit von Behörden nicht angeordnet. Für sie handelt der erste Bürgermeister, Art. 38 I 1 GO; § 62 III VwGO nennt nach seinem Wortlaut nur Vereinigungen und Behörden und wird entsprechend angewandt.
- Angeordnet, nicht wiederhergestellt: § 212a I BauGB nimmt „Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens“ die aufschiebende Wirkung, und zu den Dritten zählt neben dem Nachbarn auch die Gemeinde. Der Wegfall folgt aus § 80 II 1 Nr. 3 VwGO; einer behördlichen Anordnung bedarf es nicht.
- Für den ersetzten Teil sagt es das bayerische Recht ausdrücklich. Nach Art. 67 III 1 BayBO gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme im Sinn des Art. 113 GO; Art. 67 III 2 BayBO nimmt der Anfechtungsklage „auch insoweit“ die aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist also nicht in einen sofort vollziehbaren und einen aufschiebend wirkenden Teil gespalten.
- Der Weg führt über § 80a III 2 VwGO mit § 80 V 1 Alt. 1 VwGO, weil die Genehmigung ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist; die Bauherrin ist nach § 65 II VwGO notwendig beizuladen. Welche der sechs Varianten greift, ist Stoff des Feldes 4.
- Die Antragsbefugnis ist eine eigene. Nach § 36 I 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben „nach § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35“ im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden — der Maststall fällt unter § 35 BauGB. Hinzu tritt die Planungshoheit aus Art. 28 II 1 GG. Nicht berufen kann sich die Gemeinde auf die objektive Rechtswidrigkeit und nicht auf Nachbarrechte Dritter.
- Antragsgegner ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Landshut, § 78 I Nr. 1 VwGO entsprechend — es handelt als untere Bauaufsichtsbehörde und damit als Staatsbehörde, Art. 53 I 1 BayBO. Der Antrag lautet, „die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom … gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2026 (Az. …) anzuordnen“. Ö4-11.