Ö2-9 · Heilung von Zustellungsmängeln (Art. 9 VwZVG) — Variante
Eine Tatsache ändert sich. Örnek gibt den Umschlag nicht weiter, sondern legt ihn in eine Schublade. Kreitmeir erfährt von dem Bescheid erst im September durch eine Nachfrage des Landratsamts; das Dokument selbst bekommt sie nie zu sehen. Das Landratsamt meint, spätestens mit der Entgegennahme durch Örnek sei geheilt, weil diese den Inhalt gelesen und verstanden habe.
Ist geheilt?
Lösung
Nein. Art. 9 VwZVG stellt auf den Zugang beim Empfangsberechtigten ab, und das war Kreitmeir.
- Das eine Wort trägt den Fall. Der Satz sagt nicht „dem Empfänger“, sondern „dem Empfangsberechtigten“. Empfangsberechtigt ist, an wen nach Art. 7 und Art. 8 VwZVG hätte zugestellt werden müssen — hier die Betreuerin. Was die betreute Person tatsächlich versteht, ist ohne Bedeutung; das Gesetz hat die Handlungsfähigkeit typisiert und lässt sie nicht im Einzelfall nachprüfen.
- Kenntnis ersetzt den Zugang nicht. Dass Kreitmeir im September von dem Bescheid erfuhr, heilt nichts: Art. 9 VwZVG verlangt den Zugang des Dokuments, nicht eine Unterrichtung.
- Die Folge: Der Bescheid ist gegenüber Örnek nicht wirksam zugestellt und damit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht wirksam; keine Frist läuft, und Art. 19 Abs. 1 VwZVG ist nicht erfüllt. Eine Vollstreckung wäre grundlos.
- Die Reparatur ist einfach: erneute Zustellung an Kreitmeir mit Urkunde, dazu die Mitteilung an Örnek nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Von diesem Tag an läuft alles neu.
- Gegenprobe: Hätte Örnek den Umschlag ungeöffnet an Kreitmeir weitergegeben und diese ihn weggeworfen, wäre gleichwohl geheilt — es kommt auf den Zugang, nicht auf die Kenntnisnahme an.