Ö2-6 · Zustellungsarten und aufgehobene Artikel des VwZVG
Das Landratsamt Grubenau (Oberpfalz) untersagt Norbert Eichhamer den Weiterbetrieb einer Holzhackschnitzelanlage bis zum Einbau eines Filters. Eine Rechtsvorschrift schreibt die Zustellung nicht vor; die Sachbearbeiterin ordnet sie gleichwohl an und wählt das Einschreiben mit Rückschein. Der Bescheid geht am Donnerstag, dem 23. April 2026, zur Post; der Tag ist vermerkt. Der Rückschein weist die Übergabe an Eichhamer am Dienstag, dem 28. April 2026, aus. In der Klageerwiderung schreibt der Referendar, zugestellt sei am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post.
Welcher Tag zählt?
Lösung
Der 28. April 2026. Der Rückschein verdrängt die Fiktion, weil diese nur „im Übrigen“ gilt.
- Art. 4 Abs. 1 VwZVG kennt zwei Einschreiben: „Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.“ Abs. 2 Satz 1: „Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.“ Satz 2: „Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
- Die zwei Worte „im Übrigen“ entscheiden. Die Fiktion ist Auffangregel für das Übergabeeinschreiben, bei dem es keinen Rückschein gibt. Was bewiesen ist, muss nicht fingiert werden; dass die Fiktion hier einen früheren Tag ergäbe, hilft der Behörde nicht.
- Die Rechnung: Zustellung am 28. April 2026, Fristbeginn am 29. April 2026, Ende der Klagefrist mit Ablauf des 28. Mai 2026, eines Donnerstags.
- Die Reihe muss man aufsagen können. Zustellungsarten sind: durch die Post mit Zustellungsurkunde (Art. 3), Einschreiben mit Rückschein und Übergabeeinschreiben (Art. 4), durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis und elektronisch (Art. 5, 6). Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VwZVG fügt hinzu: „Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.“ Drei, nicht vier — denn Art. 10 bis 13 VwZVG sind aufgehoben, ebenso Art. 16 VwZVG; der Vierte Abschnitt des Ersten Hauptteils ist leer.
- Die Wahl ist frei, die Ausführung nicht. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 VwZVG: „Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.“ Satz 2 hält allein Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 unberührt. Der Fehler liegt nie in der Wahl, sondern in der Ausführung oder im Beweis.