Ö2-43 · Abhilfe, Verböserung und isolierte Anfechtung im Vorverfahren

Die Gemeinde Wiesengrub hat Gerlinde Pfaffinger mit Bescheid vom 4. Mai 2026 einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung von 4 860 Euro auferlegt; zugrunde liegen 900 Quadratmeter beitragspflichtige Grundstücksfläche und ein Satz von 5,40 Euro je Quadratmeter. Pfaffinger legt Widerspruch ein und weist nach, dass eine Teilfläche von 180 Quadratmetern als Waldfläche nach der Beitragssatzung außer Ansatz bleibt. Die Kämmerei gibt ihr recht; im Übrigen hält sie den Bescheid für richtig. Pfaffinger hatte einen Bevollmächtigten eingeschaltet, dessen Gebühren 1 146,60 Euro betragen.

Wer entscheidet was, in welcher Form, und wie lautet die Kostenziffer?

Lösung

Die Ausgangsbehörde hilft teilweise ab — und muss dabei zwingend über die Kosten entscheiden.

  • § 72 VwGO besteht aus einem einzigen Satz und hat keine Absätze: „Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.“ Kein Ermessen, sondern zwei gebundene Rechtsfolgen — und die zweite wird in Entwürfen häufiger vergessen als jede andere Ziffer.
  • Der Prüfungsmaßstab steht nicht dort, sondern in § 68 I 1 VwGO: „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts“. Bei einer gebundenen Abgabenentscheidung gibt es allerdings keine Zweckmäßigkeit zu prüfen; das ist zu sagen, nicht zu übergehen.
  • Die Rechnung: 900 minus 180 gleich 720 Quadratmeter, mal 5,40 Euro gleich 3 888 Euro. Die Minderung beträgt 972 Euro, also genau 20 Prozent des Ausgangsbetrags.
  • Für den Rest ist die Gemeinde nicht mehr zuständig. Der Widerspruchsbescheid über den nicht abgeholfenen Teil ergeht nach § 73 I 1 VwGO — ihn erlässt im eigenen Wirkungskreis aber nicht die Gemeinde. § 73 I 2 Nr. 3 VwGO weist Selbstverwaltungsangelegenheiten der Selbstverwaltungsbehörde nur zu, „soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird“, und anderes bestimmt Art. 118 Nr. 1 GO: zuständig ist die Rechtsaufsichtsbehörde, „die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist“. Genau deshalb steht in Halbsatz 2 die Pflicht der Gemeinde, „zuvor … nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen“ — die Abhilfeentscheidung ist die einzige Stelle, an der die Zweckmäßigkeit im eigenen Wirkungskreis geprüft wird.
  • Die Kosten folgen der Quote. Art. 80 I 3 BayVwVfG: „Ist der Widerspruch zum Teil erfolgreich, so gilt § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend.“ Bei 20 Prozent Erfolg trägt der Rechtsträger der Gemeinde ein Fünftel, Pfaffinger vier Fünftel — von 1 146,60 Euro also 229,32 Euro und 917,28 Euro, soweit die Aufwendungen nach Art. 80 II 1 BayVwVfG notwendig waren. Ob daneben eine Gebühr anfällt, richtet sich für die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis nach Art. 20 I KG und ihrer Kostensatzung.
  • Der Tenor des Abhilfebescheids braucht vier Ziffern, und Ziffer 4 wird am häufigsten vergessen — Art. 80 III 2 BayVwVfG verlangt sie:
1. Der Bescheid vom 4. Mai 2026 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als
   3 888,00 Euro festgesetzt ist. Im Übrigen wird dem Widerspruch nicht abgeholfen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Gemeinde Wiesengrub zu einem Fünftel, die
   Widerspruchsführerin zu vier Fünfteln.
3. Für diesen Bescheid wird nach der Kostensatzung der Gemeinde eine Gebühr nicht erhoben.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
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