Ö2-4 · Zulässigkeit und Bewirkung der öffentlichen Bekanntgabe (Art. 41 III, IV BayVwVfG)
Nach einem Hangrutsch sperrt die Gemeinde Talbach (Oberbayern) den gesamten Uferbereich des Talbacher Weihers für das Betreten und das Befahren mit Fahrrädern; die Anordnung ergeht als Allgemeinverfügung und richtet sich an jedermann. Der Kreis der Betroffenen ist offen, Namen und Anschriften sind nicht feststellbar. Nach der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung erfolgen ortsübliche Bekanntmachungen durch Niederlegung in der Verwaltung mit Hinweis in den amtlichen Bekanntmachungskästen. Am Dienstag, dem 17. Februar 2026, wird der verfügende Teil auf diesem Weg bekanntgemacht; die Bekanntmachung nennt Ort und Zeiten, zu denen die Verfügung und ihre Begründung eingesehen werden können. Ein abweichender Zeitpunkt ist nicht bestimmt. Vinzenz Habermeier, Pächter der Bootsvermietung am Weiher, erhebt am Montag, dem 6. April 2026, Klage.
Ist die Allgemeinverfügung wirksam bekannt gegeben, und ist die Klage rechtzeitig?
Lösung
Wirksam bekannt gegeben am 3. März 2026 — und die Klage ist rechtzeitig, weil die Frist über Ostern hinaus verlängert wird.
- Erst das Ob, dann das Wie: Art. 41 Abs. 3 BayVwVfG regelt die Zulässigkeit in zwei Sätzen, Abs. 4 die Bewirkung in vier. Diese Zweiteilung ist die häufigste Fehlerquelle der Vorschrift.
- Die Zulässigkeit folgt hier aus Satz 2. „Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.“ Beides liegt vor: Die Sperrung richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis, Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, und bei offenem Betroffenenkreis ist die Einzelbekanntgabe nicht durchführbar. Satz 1 wird nicht gebraucht.
- Die Bewirkung nach Abs. 4 erfolgt in vier Schritten. Satz 1: bekanntgemacht wird der verfügende Teil, ortsüblich. Satz 2: anzugeben ist, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können — hier geschehen. Satz 3: „Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.“ Satz 4: nur in einer Allgemeinverfügung darf ein abweichender Zeitpunkt bestimmt werden; hier ist keiner bestimmt.
- Die Rechnung: Der Tag der Bekanntmachung zählt nicht mit, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG mit § 187 Abs. 1 BGB. Zwei Wochen nach dem 17. Februar 2026 sind mit Ablauf des Dienstags, 3. März 2026, verstrichen; das ist ein Werktag, es bleibt dabei. Die Klagefrist beginnt am 4. März 2026 und endete nach § 188 Abs. 2 BGB rechnerisch mit Ablauf des 3. April 2026 — das ist Karfreitag, gesetzlicher Feiertag nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 FTG. Es folgen Samstag, Ostersonntag und Ostermontag; nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist erst mit Ablauf des Dienstags, 7. April 2026. Die Klage vom 6. April 2026 ist rechtzeitig.
- Die Feiertagsfalle daneben: Der 17. Februar 2026 ist Faschingsdienstag, der 16. Februar Rosenmontag; beide sind in Bayern keine gesetzlichen Feiertage. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 FTG zählt zwölf staatsweite Feiertage auf, Nr. 2 fügt Mariä Himmelfahrt nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung hinzu, Abs. 2 allein das Augsburger Friedensfest am 8. August.