Ö2-32 · Voraussetzungen der Beitreibung von Geldforderungen

Die Stadt Bergreuth (Landkreis Forchheim, Oberfranken) hat gegen Marianne Trostberger einen Kostenbescheid über 1 240 Euro erlassen. Er wurde mit Postzustellungsurkunde am Montag, dem 20. September 2027, zugestellt; Ziffer 2 bestimmt: „Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids zu zahlen.“ Ein Zahlungseingang bleibt aus. Die Stadtkasse gibt am Montag, dem 25. Oktober 2027, einen verschlossenen Brief zur Post: „Sie werden aufgefordert, den Betrag von 1 240 Euro bis spätestens Freitag, den 5. November 2027, zu zahlen.“ Wieder geht nichts ein. Am Montag, dem 8. November 2027, erteilt die Stadt die Vollstreckungsanordnung.

Sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt?

Lösung

Ja, alle drei; die Wochenfrist ist auf den Tag genau gewahrt.

  • Art. 23 I VwZVG lässt einen Leistungsbescheid nur vollstrecken, wenn drei Dinge zusammentreffen: er ist zugestellt (Nr. 1), die Forderung ist fällig (Nr. 2), und es ist gemahnt worden (Nr. 3).
  • Nr. 1 ist mit der Postzustellungsurkunde erfüllt. Die Vollstreckungsnorm stellt eine eigene Anforderung: Eine formlose Bekanntgabe genügt hier auch dann nicht, wenn das Fachrecht für den Bescheid keine Zustellung vorschreibt.
  • Nr. 2 wird gerechnet. Die Monatsfrist läuft nach Art. 31 I BayVwVfG mit § 187 I, § 188 II BGB: Beginn ist Dienstag, der 21. September 2027, Ende mit Ablauf des Mittwochs, des 20. Oktober 2027. Dieser Tag ist weder Samstag noch Sonntag noch gesetzlicher Feiertag, Art. 31 III 1 BayVwVfG greift also nicht. Fällig ist die Forderung damit ab dem 21. Oktober 2027.
  • Nr. 3 hat sechs Merkmale, und alle sechs sind zu prüfen. Wer: die Anordnungsbehörde oder „die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle“ — die Stadtkasse ist es. Wann: „nach Eintritt der Fälligkeit“ — der 25. Oktober 2027 liegt danach. Wie: „durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung“ — die Aufzählung ist abschließend, eine Zustellung verlangt sie gerade nicht, ein Anruf genügt aber auch nicht. Was: eine Aufforderung, „zu leisten“. Wie lange: „innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche“. Mit welchem Ergebnis: „ergebnislos“.
  • Gerechnet wird ab Zugang. Wer ab Absendung rechnet, verkürzt die Woche um die Laufzeit des Briefes und unterschreitet damit die gesetzliche Mindestdauer. Als Anhalt für den Zugang dienen die vier Tage, die Art. 41 II 1 BayVwVfG und Art. 17 II 1 VwZVG für die Postübermittlung ansetzen — der Brief erreicht die Empfängerin danach am Freitag, dem 29. Oktober 2027. Die Woche beginnt am 30. Oktober und endet mit Ablauf des Freitags, des 5. November 2027; die gesetzte Frist ist damit auf den Tag gewahrt.
  • Die Ergebnislosigkeit ist erst mit Fristablauf erfüllt. Die Vollstreckungsanordnung vom 8. November 2027 kommt danach; sie wäre am 5. November noch verfrüht gewesen. In die Akte gehört ein Absendevermerk, weil die Behörde den Zugang im Streitfall darlegen muss.
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