Ö2-30 · Art. 35 VwZVG — ein Satz, und was er gerade nicht erspart — Streitfall

Nun ist der Bescheid nicht bestandskräftig: Grasegger hat rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben, die aufschiebende Wirkung besteht nach § 80 I 1 VwGO, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht ergangen. Am 15. Mai 2027 tritt dieselbe Einsturzgefahr ein. Das Landratsamt lässt die Mauer sofort abtragen und stützt sich nun nicht auf Art. 35 VwZVG, sondern auf Art. 7 III LStVG — die unmittelbare Ausführung setze keinen Verwaltungsakt voraus und werde deshalb von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt.

Darf die Behörde auf die sicherheitsrechtliche Befugnis ausweichen?

In der App bearbeiten