Ö2-25 · Vier Zwangsmittel in der Reihenfolge des Gesetzes — und warum Nr. 3 vor Nr. 4 steht

Das Landratsamt Kulmbach hat Reinhard Stollberg, dem Betreiber einer Schrottsammelstelle in Ödengrün (Oberfranken), mit bestandskräftigem Bescheid aufgegeben, 285 Altreifen bis zum Freitag, dem 30. April 2027, ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Nachschau am 4. Mai 2027 liegen sie unverändert da. Die Sachbearbeiterin Ines Krauhammer legt Ihnen einen Androhungsentwurf vor: „Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht bis zum … nachkommen, wird die Ersatzvornahme nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG angedroht. Die Kosten werden vorläufig auf 6 400 Euro veranschlagt. Zwangsgeld und Ersatzvornahme stehen gleichrangig nebeneinander; die Behörde wählt nach Zweckmäßigkeit die Ersatzvornahme, weil diese das schnellere Mittel ist.“

Was ist an dem Entwurf zu ändern, bevor er hinausgeht?

Lösung

Zwei Dinge. Das eine ist ein Zitierfehler ohne Folgen, das andere bringt die Androhung zu Fall.

  • Art. 29 II VwZVG lautet: „Zwangsmittel sind 1. das Zwangsgeld (Art. 31), 2. die Ersatzvornahme (Art. 32), 3. die Ersatzzwangshaft (Art. 33), 4. der unmittelbare Zwang (Art. 34).“ Die Ersatzvornahme ist Nr. 2, nicht Nr. 1. Nummern- und Artikelfolge laufen parallel — Nr. 1 zu Art. 31, Nr. 2 zu Art. 32, Nr. 3 zu Art. 33, Nr. 4 zu Art. 34. Wer sich das merkt, zitiert richtig.
  • Die falsche Nummer allein schadet nicht. Art. 36 III 1 VwZVG verlangt, dass „ein bestimmtes Zwangsmittel“ angedroht wird; bestimmt ist es durch die Bezeichnung „Ersatzvornahme“, nicht durch die Fundstelle. Der Entwurf ist insoweit auslegungsfähig und wirksam — peinlich bleibt er trotzdem.
  • Der zweite Satz ist der tragende Fehler. Eine Gleichrangigkeit gibt es nicht. Art. 32 S. 2 VwZVG lautet: „Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten läßt.“ Das ist Tatbestand, nicht Ermessen: voll überprüfbar, und sein Fehlen macht die Androhung rechtswidrig.
  • „Schneller“ ist keine Prognose. Die Behörde muss Tatsachen benennen: eine bereits erfolglose Androhung, eine ausdrückliche Weigerung, erkennbare Mittellosigkeit oder eine Dringlichkeit, die die Beugezeit nicht zulässt. Nichts davon steht im Entwurf.
  • Nur die Ziffer wechselt das Zwangsmittel: „2. Für den Fall, dass die Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht bis zum 15. Juni 2027 erfüllt ist, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro zur Zahlung fällig.“ Art. 36 V VwZVG verlangt den Betrag in bestimmter Höhe, Art. 31 II 1 VwZVG hält ihn zwischen fünfzehn und fünfzigtausend Euro.
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