Ö2-22 · Androhung neben Strafe oder Geldbuße und wiederholte Androhung (Art. 36 VI VwZVG) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Die Erfüllungsfrist der ersten Androhung läuft bis Freitag, den 30. Oktober 2026. Weil Lanzinger nicht reagiert, droht die Stadt ihm bereits am Dienstag, dem 27. Oktober 2026, ein zweites Zwangsgeld von 7 500 Euro an.

War die zweite Androhung zulässig?

Lösung

Nein. Sie ist um vier Tage zu früh.

  • Art. 36 VI 2 VwZVG setzt die Erfolglosigkeit voraus: „Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.“ Erfolglos ist sie mit dem fruchtlosen Ablauf der Erfüllungsfrist — am 30. Oktober 2026 um Mitternacht, also frühestens am 31. Oktober 2026.
  • Erfolglos heißt nicht uneinbringlich. Ob das erste Zwangsgeld gezahlt, gemahnt oder beigetrieben ist, spielt für Abs. 6 S. 2 keine Rolle; die Vorschrift knüpft an die Androhung, nicht an die Beitreibung. Wer schreibt, die zweite Androhung sei unzulässig, weil das erste Zwangsgeld noch offen sei, überdehnt die Norm in die andere Richtung.
  • Am 27. Oktober konnte Lanzinger noch erfüllen. Das ist der Sinn der Erfüllungsfrist nach Art. 36 I 2 VwZVG; eine zweite Androhung während ihres Laufs nimmt ihr die Wirkung und setzt den Pflichtigen unter Druck, den das Gesetz ihm für diesen Zeitraum gerade abnimmt.
  • Die Steigerung selbst ist nicht zu beanstanden. Von 2 500 auf 7 500 Euro ist das Dreifache; beide Beträge liegen im Rahmen des Art. 31 II 1 VwZVG, und dass der niedrigere seine Beugewirkung erwiesenermaßen verfehlt hat, ist der maßgebliche Grund für die Erhöhung — er gehört in die Begründung.
  • Das erste Zwangsgeld bleibt bestehen. Die zweite Androhung tritt neben die erste, sie ersetzt sie nicht; jede Forderung wird mit Ablauf ihrer eigenen Frist selbständig fällig. Die Summe der Androhungen ist nicht begrenzt, nur die einzelne.
  • Wäre gegen die erste Androhung die aufschiebende Wirkung angeordnet worden, fehlte es ebenfalls an der Erfolglosigkeit: Aus einer Androhung, aus der nicht vollstreckt werden darf, kann kein fruchtloser Fristablauf folgen. Die zweite Androhung fiele dann mit der ersten.
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