Ö2-21 · Betrag und Höchstgrenze des Zwangsgelds in der Androhung (Art. 31 VwZVG) — Variante
Eine Zahl ist gedreht: Grabmeier vermietet nicht für 2 850, sondern für 4 600 Euro monatlich, und mit sechzehn Monaten Verfahrensdauer ist zu rechnen. Das Landratsamt will 73 600 Euro androhen und fragt, ob es den Rahmen verlassen darf.
Darf es — und was muss dann im Bescheid stehen?
Lösung
Es darf, und es muss zwei Sätze mehr schreiben.
- Die Rechnung zuerst: 4 600 Euro mal sechzehn Monate ergeben 73 600 Euro. Das Höchstmaß des Art. 31 II 1 VwZVG von 50 000 Euro reicht dafür nicht aus; die Überschreitung beträgt 23 600 Euro und damit 47,2 v.H. über dem gesetzlichen Höchstmaß.
- Art. 31 II 3 VwZVG trägt genau diesen Fall: „Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“ Bezugspunkt ist das Erreichen des wirtschaftlichen Interesses nach S. 2 — nicht die Hartnäckigkeit des Pflichtigen und nicht die Dauer des Verfahrens.
- Zwei Sätze mehr sind zu schreiben: wie die Schätzung nach S. 4 zustande kommt und warum das Höchstmaß nicht ausreicht. Ohne beide fällt der Bescheid an einer Zahl, die richtig war.
- Die Untergrenze kennt keine Ausnahme. Wollte die Behörde umgekehrt aus Rücksicht 12 Euro androhen, wäre das unzulässig: S. 1 setzt ein Mindestmaß von fünfzehn Euro. Und der Rahmen gilt je Androhung, nicht kumulativ — die Summe mehrerer Androhungen ist nicht begrenzt (Ö2-22).
- Der Zusatz lautet: „Das wirtschaftliche Interesse der Pflichtigen an der Fortsetzung der Nutzung wird nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG auf 73 600 Euro geschätzt (4 600 Euro monatlich, sechzehn Monate). Das gesetzliche Höchstmaß von 50 000 Euro reicht zur Erreichung dieses Interesses nicht aus; es wird deshalb nach Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG um 23 600 Euro überschritten.“