Ö2-20 · Eine Pflicht oder mehrere — woher das Gebot der Einzelandrohung wirklich kommt — Variante

Eine Tatsache ist gedreht: Ziffer 1 und Ziffer 2 lauten nun anders. Ziffer 1 verpflichtet Bräuhauser, eine 90 Kubikmeter große Aufschüttung abzutragen; Ziffer 2 verpflichtet ihn, den ursprünglichen Geländeverlauf wiederherzustellen und die Fläche einzusäen. Ziffer 3 droht wie zuvor ein Zwangsgeld von insgesamt 6 000 Euro an.

Ist die Androhung auch jetzt unbestimmt?

Lösung

Nein. Hier liegt eine einzige Pflicht vor, künstlich auf zwei Ziffern verteilt.

  • Die Teilerfüllungsprobe entscheidet. Wer die Aufschüttung abträgt, aber das Gelände nicht herrichtet, hat den geschuldeten Erfolg nicht erreicht — die Fläche ist weder im alten noch im neuen Zustand. Wer nur einsät, hat gar nichts erreicht. Die Teilerfüllung hat keinen eigenen Wert.
  • Die Zieleinheit trägt das Ergebnis. Abtragen, Modellieren und Einsäen sind Schritte eines Rückbaus; der Erfolg tritt erst mit dem letzten ein. Bei einer Zieleinheit genügt eine Androhung mit einem Betrag.
  • Die Ziffernzählung ist Indiz, nicht Grund. Eine Ziffer kann mehrere Pflichten enthalten, und mehrere Ziffern können eine einzige zergliedern. Wer aus zwei Ziffern zwei Pflichten folgert, begründet nichts; wer aus „demselben Zweck“ eine Pflicht folgert, ebenfalls nicht — denselben Zweck verfolgen auch zwei Beseitigungsanordnungen auf demselben Grundstück.
  • Die zweite Achse ist der Adressat. Anordnungen gegen verschiedene Personen sind stets verschiedene Pflichten, auch bei gleichem Inhalt. Wird eine Androhung an „die Eigentümer“ adressiert, bleibt unklar, wen welcher Betrag trifft; das Beugemittel wirkt aber auf einen einzelnen Willen, und für eine gesamtschuldnerische Haftung ist darin kein Platz.
  • Der Bescheid wird trotzdem sauberer, wenn er zusammenzieht. Wo eine Pflicht in mehreren Ziffern steht, ist der Tenor umzuformulieren: eine Ziffer, ein Erfolg, eine Androhung. Das nimmt dem Bevollmächtigten das beste Argument, ohne dass sich in der Sache etwas ändert.
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