Ö2-19 · Androhung eines bestimmten Zwangsmittels (Art. 36 III VwZVG) — Variante
Eine Tatsache ist gedreht: Der Bescheid enthält zwei Anordnungen. Ziffer 1 verpflichtet Aumüller, den Bauschutt zu entfernen; Ziffer 2 verpflichtet ihn, das Befahren der Wiese mit Lastkraftwagen zu unterlassen. Ziffer 3 droht für Ziffer 1 die Ersatzvornahme mit einem Kostenvoranschlag von 9 800 Euro an, Ziffer 4 für Ziffer 2 ein Zwangsgeld von 2 400 Euro.
Verstößt der Bescheid gegen Art. 36 III 2 VwZVG?
Lösung
Nein. Verschiedene Zwangsmittel für verschiedene Pflichten sind zulässig.
- Der Wortlaut verbietet nur die gleichzeitige Anwendung. „Mehrere Zwangsmittel gleichzeitig“ meint dasselbe Verhalten, dieselbe Pflicht, derselbe Zeitpunkt. Zwei Pflichten mit je einem Zwangsmittel sind zwei Androhungen, die nebeneinander stehen — jede für sich bestimmt.
- Die Zuordnung muss aus dem Bescheid selbst hervorgehen. Die Rückverweisung nennt die Ziffer, nicht den Gegenstand: „der Verpflichtung aus Ziffer 1“, nicht „der Beseitigungspflicht“. Bei zwei Pflichten ist der Gegenstand mehrdeutig, die Ziffer nicht.
- Für die Ersatzvornahme in Ziffer 3 gilt eine zusätzliche Hürde. Nach Art. 32 S. 2 VwZVG ist sie „nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten läßt“ — eine echte Tatbestandsvoraussetzung, keine Ermessenserwägung. Ohne eine tragfähige Prognose fällt Ziffer 3, während Ziffer 4 bestehen bleibt.
- Für die Unterlassungspflicht in Ziffer 2 braucht es keine Erfüllungsfrist. Art. 36 I 2 VwZVG verlangt eine Frist „für die Erfüllung der Verpflichtung“; wo nichts zu tun, sondern etwas zu lassen ist, genügt die Verpflichtung ab Zustellung. Eine kurze Reaktionszeit bleibt zuzubilligen.
- Und die Ersatzvornahme passt nur zur Handlungspflicht. Eine Unterlassung kann niemand für einen anderen vornehmen; Art. 32 S. 1 VwZVG setzt eine vertretbare Handlung voraus. Hätte die Stadt die Zwangsmittel vertauscht, wäre Ziffer 3 schon deshalb rechtswidrig.
- Wegen der Teilbarkeit bleibt der Rest bestehen. Weil jede Pflicht ihre eigene Ziffer mit eigenem Mittel hat, ist der Bescheid nach § 113 I 1 VwGO teilbar: Aufzuheben ist nur, soweit er rechtswidrig ist.