Ö2-15 · Anordnen statt wiederherstellen — Art. 21a VwZVG hat keine Absätze — Streitfall
Dieselbe Sache, ein Schritt weiter: Der Markt hat für den Androhungsbescheid nach dem Kostengesetz eine Gebühr von 75 Euro und Auslagen von 4,11 Euro festgesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf mahnt er das Zwangsgeld von 3 000 Euro und die Kosten gemeinsam an. Rammelsberger will gegen beides im Eilverfahren vorgehen. Ein Aussetzungsantrag bei der Behörde ist nicht gestellt worden; eine Vollstreckung steht unmittelbar bevor.
Ist § 80 VI VwGO zu beachten — und gilt er auch für das Zwangsgeld?
Lösung
Für die Kostenziffer ja, für das Zwangsgeld nein. Und selbst für die Kostenziffer greift hier die Ausnahme des Satzes 2.
- Der Anwendungsbereich des § 80 VI 1 VwGO ist eng gefasst: „in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1“, also dort, wo Abgaben oder Kosten angefordert werden. Nur dort hängt der gerichtliche Antrag von einem zuvor ganz oder teilweise abgelehnten Aussetzungsantrag ab.
- Die Kostenziffer fällt darunter. Gebühr und Auslagen nach dem Kostengesetz sind Kosten im Sinn des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO. Ihre aufschiebende Wirkung endet nicht auf dem Umweg über Art. 21a S. 1 VwZVG, sondern geradewegs über jene Nummer — und damit rückt Abs. 6 in die Prüfung.
- Die eine Auffassung zieht das Zwangsgeld nach. Nach Fälligkeit sei es eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die nach den Art. 23 ff. VwZVG beigetrieben werde; Art. 31 III 2 VwZVG erkläre die Androhung sogar ausdrücklich zum Leistungsbescheid. Wer beitreibt wie bei einer Abgabe, müsse auch die Zulässigkeitsschranke des § 80 VI VwGO hinnehmen.
- Die überzeugende Auffassung trennt Zweck und Verfahren. § 80 II 1 Nr. 1 VwGO meint Geldleistungen, die dem Fiskus zufließen sollen — Steuern, Beiträge, Gebühren, Auslagen. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel; es soll nicht einnehmen, sondern erzwingen, und es entfällt, sobald der Pflichtige erfüllt. Dass es nach denselben Vorschriften beigetrieben wird, sagt über seinen Charakter nichts. Für die Androhung gilt deshalb allein Art. 21a S. 1 VwZVG, und dessen Satz 2 nimmt § 80 VI VwGO gerade nicht in Bezug.
- Für die Arbeit wird der zweiten gefolgt, und der Unterschied wird ausgeschrieben: Gegen die Androhung ist der Antrag ohne Vorschaltverfahren zulässig, gegen die Kostenziffer nur nach abgelehntem Aussetzungsantrag.
- Hier hilft ohnehin § 80 VI 2 Nr. 2 VwGO. Die Vorschrift nimmt den Fall aus, dass „eine Vollstreckung droht“. Die Mahnung nach Art. 23 I Nr. 3 VwZVG mit einwöchiger Frist ist genau das — die letzte Stufe vor der Beitreibung. Der Antrag ist also auch hinsichtlich der Kosten zulässig, und das gehört in einen Satz des Schriftsatzes, nicht in eine Fußnote.
- Der Antrag wird dreigliedrig: „1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom … wird angeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Kostenziffer … desselben Bescheids wird angeordnet. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entbehrlich ist, weil nach Satz 2 Nr. 2 die Vollstreckung droht.“
Häufiger Fehler · Praxistipp — Drei Fehler kosten hier reihenweise Punkte. Der erste ist das falsche Verb: In der Vollstreckung wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, nicht wiederhergestellt, weil sie nach Art. 21a S. 1 VwZVG kraft Gesetzes entfällt. Der zweite ist die Prüfung des § 80 III 1 VwGO, wo keine behördliche Anordnung vorliegt — eine halbe Seite über eine Begründung, die niemand schulden konnte. Der dritte ist die falsche Zitierweise: Art. 21a VwZVG hat zwei Sätze und keinen Absatz, und sein Satz 2 verweist enumerativ nur auf § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO — Abs. 6 ist nicht dabei, Abs. 3 auch nicht. Der Handgriff: Gehen Sie den Bescheid Ziffer für Ziffer durch und schreiben Sie an jede eines von drei Kürzeln — „Gesetz“ für Art. 21a S. 1 VwZVG, „Nr. 1“ für Abgaben und Kosten, „Nr. 4“ für die behördliche Anordnung. Aus den Kürzeln ergibt sich der Antrag, und aus ihnen ergibt sich auch, an welcher Ziffer § 80 VI VwGO hängt.