Ö2-14 · Die Einstellung nach Art. 22 VwZVG — vier Nummern, und die zweite verlangt Rechtskraft
Die Stadt Neuhaidling (Landkreis Deggendorf, Niederbayern) hat Sieglinde Aicher aufgegeben, eine Werbetafel an der Giebelwand zu entfernen, und ein Zwangsgeld von 2 000 Euro angedroht. Aicher klagt. Das Verwaltungsgericht hebt Anordnung und Androhung auf; das Urteil wird der Stadt am Montag, dem 8. Juni 2026, zugestellt. Die Stadt lässt die Frist verstreichen und stellt keinen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Vollstreckungsstelle hatte inzwischen eine Mahnung über das Zwangsgeld hinausgeschickt und fragt, ob sie diese zurücknehmen muss.
Ab welchem Tag ist einzustellen, und wie weit reicht die Einstellung?
Lösung
Ab dem 9. Juli 2026, und sie erfasst die Mahnung mit — Art. 22 VwZVG spricht von Vollstreckungsmaßnahmen, nicht nur von Zwangsmitteln.
- Art. 22 VwZVG hat keine Absätze, sondern vier Nummern, verbunden durch „oder“. Sie sind alternativ, und die Vorschrift wird als „Art. 22 Nr. 2 VwZVG“ zitiert.
- Nr. 2 verlangt die rechtskräftige Aufhebung. Der Wortlaut lautet: „der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird“. Die Anfechtung genügt nicht, das erstinstanzliche Urteil für sich genommen ebenfalls nicht. Das Gestaltungsurteil beseitigt den Verwaltungsakt erst mit der Rechtskraft.
- Die Rechnung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a IV 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. Zugestellt wurde am Montag, dem 8. Juni 2026; die Frist endet nach § 57 II VwGO mit § 222 I ZPO und §§ 187 I, 188 II BGB mit Ablauf des Mittwochs, 8. Juli 2026 — ein Werktag, so dass § 222 II ZPO nicht eingreift. Mit diesem Ablauf wird das Urteil rechtskräftig; einzustellen ist ab dem 9. Juli 2026.
- Die Einstellung ist gebunden. „Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen“ — kein Ermessen, keine Abwägung, keine Rückfrage bei der Anordnungsbehörde. Wer nach Rechtskraft weiter vollstreckt, handelt ohne Rechtsgrundlage.
- „Wenn und soweit“ macht die Einstellung teilbar. Hätte das Gericht nur die Androhung aufgehoben, wäre allein die Zwangsgeldvollstreckung einzustellen; die Anordnung bliebe vollstreckbar.
- Die Mahnung fällt mit. Sie ist eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinn des Art. 23 I Nr. 3 VwZVG und verliert mit der Androhung ihre Grundlage — die Androhung war nach Art. 31 III 2 VwZVG der Leistungsbescheid, aus dem beigetrieben wurde. Bereits vereinnahmte Beträge sind nach Art. 28 I 1 VwZVG zu erstatten; darüber entscheidet nach Abs. 2 die Anordnungsbehörde.
- Der Vermerk lautet: „Das Urteil vom … ist mit Ablauf des 8. Juli 2026 rechtskräftig geworden. Die Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom … sind nach Art. 22 Nr. 2 VwZVG einzustellen; die Mahnung vom … wird aufgehoben. Ein etwa vereinnahmter Betrag ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG zu erstatten.“