O3-9 · Die Feststellungsklage — Rechtsverhältnis, Nichtigkeit, Subsidiarität — Variante
Martina Krenn plant auf ihrem Grundstück in Immenstetten einen Wintergarten. Sie hält das Vorhaben für verfahrensfrei; das Landratsamt hat ihr auf telefonische Anfrage gesagt, sie brauche eine Genehmigung. Einen Bauantrag hat Krenn nicht gestellt, einen Vorbescheid nicht beantragt. Sie erhebt Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass ihr Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf.
Ist die Feststellungsklage subsidiär?
Lösung
Ja. Der Weg über den Vorbescheid ist ihr zumutbar, und § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO sperrt.
- Ein Rechtsverhältnis liegt vor: Aus dem Bauordnungsrecht folgt eine konkrete Beziehung zwischen Krenn und dem Rechtsträger der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit ihres bestimmten Vorhabens. Streitig ist es auch — die Behörde hat sich festgelegt. Daran scheitert die Klage nicht.
- Sie scheitert an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO: Die Feststellung kann nicht begehrt werden, „soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können“.
- Der offenstehende Weg ist die Verpflichtungsklage auf einen Vorbescheid. Art. 71 Satz 1 BayBO ordnet an: „Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.“ Das ist ein gebundener Anspruch, und die Genehmigungsbedürftigkeit ist eine solche Einzelfrage.
- Der Einwand, sie könne die Verpflichtungsklage mangels Antrags noch nicht erheben, trägt nicht: Den Antrag zu stellen liegt in ihrer Hand, und der Wortlaut erfasst mit „hätte verfolgen können“ gerade auch den nicht beschrittenen Weg. Sonst könnte jeder Antragsteller das Verwaltungsverfahren überspringen und sich die Rechtslage vom Gericht bescheinigen lassen.
- Die Ausnahmen greifen nicht. Dass ein Träger öffentlicher Verwaltung ein Feststellungsurteil beachten wird, macht die Feststellungsklage nur dort zulässig, wo die Alternative eine Leistungsklage wäre — nicht dort, wo sie das gesetzlich vorgesehene Genehmigungsverfahren ersetzt. Und vorbeugend ist die Klage nicht: Es droht keine Sanktion, sondern nur ein Verfahren.
- Der Tenor lautet schlicht „Die Klage wird abgewiesen“; die Unzulässigkeit steht in den Gründen. In der mündlichen Verhandlung gehört zuvor ein Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO dazu — mit dem Ergebnis, dass die Klage regelmäßig zurückgenommen und ein Vorbescheidsantrag gestellt wird (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Kosten dann nach § 155 Abs. 2 VwGO).