O3-8 · Herleitung, Tenor und Vollstreckung der allgemeinen Leistungsklage — Variante

Die Gemeinde Sonnleiten und der Landkreis Bruckried haben 2019 vereinbart, dass die Gemeinde den Winterdienst auf zwei Kreisstraßen im Ortsbereich übernimmt und der Landkreis ihr die Aufwendungen jährlich erstattet. Für die Saison 2024/2025 hat die Gemeinde 84.000 Euro abgerechnet; der Landkreis bestreitet dem Grunde nach jede Erstattungspflicht und hält die Vereinbarung für unwirksam, hilfsweise die Abrechnung für überhöht. Die Prüfung der einzelnen Positionen würde ein Sachverständigengutachten erfordern.

Welche Klage, welches Gericht — und kann die Kammer entscheiden, ohne die Abrechnung zu prüfen?

Lösung

Allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht; über den Grund kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

  • Die Vereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Art. 54 Satz 1 BayVwVfG): Sie regelt die Wahrnehmung einer Straßenbaulast, also ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
  • Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Ein Bescheid ist nicht vorgesehen — und er wäre zwischen zwei Hoheitsträgern, die sich vertraglich gebunden haben, auch nicht denkbar. Wo das Gesetz einen Bescheid als Zwischenschritt vorsieht, ist die Leistungsklage demgegenüber subsidiär; hier fehlt ein solcher Schritt.
  • Beteiligtenfähig sind beide nach § 61 Nr. 1 VwGO. Für die Gemeinde handelt nach § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, für den Landkreis die Landrätin oder der Landrat.
  • Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 5 VwGO das Gericht am Sitz des Beklagten: Die Streitigkeit bezieht sich nicht auf unbewegliches Vermögen, es geht nicht um eine Anfechtungsklage, und ein Dienstverhältnis liegt nicht vor. Nr. 5 ist der Auffangtatbestand, und für die Leistungsklage ist er der Regelfall.
  • § 111 Satz 1 VwGO eröffnet den Ausweg: Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Genau diese Lage liegt vor — der Grund ist eine Rechtsfrage, der Betrag eine Beweisfrage.
I.  Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Über den Betrag wird verhandelt.
  • § 111 Satz 2 VwGO trägt Ziffer II: Das Gericht kann anordnen, dass über den Betrag verhandelt wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; ein Zwischenurteil über den Grund ist nach § 124 Abs. 1 VwGO selbständig anfechtbar, wenn die Berufung zugelassen wird.
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