O3-8 · Die allgemeine Leistungsklage — Herleitung, Tenor, Vollstreckbarkeit
Das Landratsamt Weiherstetten hatte Christine Oberpriller aufgegeben, einen Sichtschutzzaun an der Grundstücksgrenze zu beseitigen, und die Anordnung nach Fristablauf im Weg der Ersatzvornahme vollzogen; der Zaun wurde abgebaut und entsorgt. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung hatte Erfolg; das Urteil ist rechtskräftig. Oberpriller verlangt nun die Wiedererrichtung eines gleichwertigen Zauns. Das Landratsamt lehnt formlos ab.
Welche Klage, welcher Tenor, und wie wird daraus vollstreckt?
Lösung
Allgemeine Leistungsklage. Der Tenor lautet auf Verurteilung und muss die Handlung so genau bezeichnen, dass sie ein Dritter ausführen könnte.
- Die VwGO regelt die allgemeine Leistungsklage nicht, setzt sie aber voraus: § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO spricht von der „Leistungsklage“, § 111 VwGO vom Grundurteil „bei einer Leistungsklage“, § 113 Abs. 4 VwGO von der „Verurteilung zur Leistung“. Sie ist damit gesetzlich vorausgesetzt und gewohnheitsrechtlich anerkannt.
- Begehrt wird ein Realakt — die Wiedererrichtung ist keine Regelung und kein Verwaltungsakt. Damit scheiden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aus.
- Vorverfahren und Klagefrist entfallen. §§ 68 ff. und § 74 VwGO gelten nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen; das ist an ihrer Stellung im Achten Abschnitt abzulesen. Die Grenze bildet die Verwirkung. Wer bei einer Leistungsklage die Monatsfrist prüft, hat die Klageart verfehlt.
- § 42 Abs. 2 VwGO gilt analog: Erforderlich ist die Möglichkeit eines eigenen Anspruchs. Er folgt hier aus dem Folgenbeseitigungsanspruch — hoheitlicher Eingriff, andauernder rechtswidriger Zustand, Wiederherstellung tatsächlich und rechtlich möglich.
- Solange die Anfechtungsklage lief, hätte § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO den kürzeren Weg geboten: Ausspruch auf Antrag, „daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat“ — allerdings nur, wenn die Behörde dazu in der Lage und die Frage spruchreif ist (Satz 3). Nach Rechtskraft ist dieser Weg verschlossen; es bleibt die eigenständige Leistungsklage.
I. Der Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, entlang der
Grenze zum Grundstück FlNr. … auf einer Länge von 18 Metern einen Sichtschutzzaun aus
Holz mit einer Höhe von 1,80 Metern in der bis zum … vorhandenen Ausführung zu errichten.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Genauigkeit ist kein Selbstzweck. Vollstreckt wird über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung; die Errichtung eines Zauns ist eine vertretbare Handlung im Sinn des § 887 Abs. 1 ZPO, und der Gläubiger lässt sich ermächtigen, sie auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Ein Tenor, der Länge, Höhe und Ausführung offenlässt, taugt dafür nicht.
- § 167 Abs. 2 VwGO greift hier nicht: Die Beschränkung auf die Kosten gilt nur für Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Das Leistungsurteil ist in vollem Umfang für vorläufig vollstreckbar zu erklären.