O3-7 · Verpflichtungsklage in beiden Formen — § 75 VwGO ist keine Klageart — Streitfall
Tobias Neuhierl hat am 12. Januar eine Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand beantragt. Am 20. Februar — nach fünf Wochen — erhebt er Klage, weil er den Stand zum Saisonbeginn braucht. Die Gemeinde entscheidet weiterhin nicht. Die mündliche Verhandlung findet am 6. Oktober statt.
Ist die verfrüht erhobene Klage inzwischen zulässig geworden?
Lösung
Nach herrschender Auffassung ja. Sie wächst in die Zulässigkeit hinein — die Gegenauffassung ist zu benennen und mit einem Satz zu erledigen.
- Die Ausnahme des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO („außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist“) trägt nicht schon deshalb, weil eine Saison beginnt; sie verlangt Umstände, die eine Entscheidung vor Ablauf der drei Monate gebieten, nicht bloß erwünscht machen.
- Eine Auffassung hält die Sperrfrist für eine besondere Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. Argument aus dem Wortlaut: „Die Klage kann nicht … erhoben werden“ — die Norm verbietet den Akt, nicht den Zustand. Argument aus dem Zweck: Die Frist schützt die Verwaltung vor der Anrufung des Gerichts, bevor sie entscheiden konnte; wer sie überspringt, soll den Vorteil nicht behalten.
- Die herrschende Auffassung lässt die Klage hineinwachsen: Sachurteilsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Argument aus der Systematik: § 75 Satz 3 VwGO zeigt, dass das Gesetz die verfrühte oder vorzeitige Klage nicht abweisen, sondern aussetzen will — die Vorschrift ist auf Fortführung angelegt. Argument aus der Prozessökonomie: Eine Abweisung zwänge den Kläger zur sofortigen neuen Klage mit identischem Streitstoff.
- Für die Arbeit ist der herrschenden Auffassung zu folgen und der Zeitablauf im Tatbestand sichtbar zu machen: Antragsdatum, Klagedatum, Ablauf der drei Monate, Datum der mündlichen Verhandlung. Wer die Daten nicht nennt, kann den Satz nicht begründen.
- Die Gegenprobe für die Kosten: Wer die Klage hineinwachsen lässt, muss prüfen, ob der Kläger „mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte“ (§ 161 Abs. 3 VwGO). Nach fünf Wochen durfte er das regelmäßig nicht — die Vorschrift trägt hier die Kostenlast des Beklagten nicht, und es bleibt bei § 154 Abs. 1 VwGO.
- Bleibt es bei der Untätigkeit, ergeht ein Verpflichtungsurteil ohne Aufhebungsteil; es gibt keinen Bescheid, den man aufheben könnte. Das ist der einzige sichtbare Unterschied im Tenor zwischen den beiden Gestalten der Verpflichtungsklage.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Die drei Fehler dieses Themas stehen alle im Tenor oder direkt darunter. Erstens: „Die Untätigkeitsklage ist statthaft“ — § 75 VwGO ist eine Zulässigkeitsvorschrift, die Klageart bleibt § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Zweitens: Der Aufhebungsteil wird bei der Untätigkeitsklage mitgeschrieben, obwohl es keinen Bescheid gibt — oder er fehlt bei der Versagungsgegenklage, obwohl es einen gibt. Drittens: § 167 Abs. 2 VwGO wird übersehen und das Verpflichtungsurteil insgesamt für vorläufig vollstreckbar erklärt. Für die Praxis: Vor der Abweisung einer Untätigkeitsklage immer § 75 Satz 3 VwGO prüfen — die Aussetzung ist das Produkt, das die Norm vorsieht, und ein Beschluss ist schneller geschrieben als ein Urteil, das der Kläger mit einer neuen Klage sofort wiederholt.