O3-6 · Die Anfechtungsklage — was aufgehoben wird und wie weit das Urteil reicht
Die Gemeinde Ödenhausen hat Josef Reindl für sein Grundstück einen Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung von 9.840 Euro auferlegt. Reindl wendet ein, die Beitragsfläche sei um 120 Quadratmeter zu hoch angesetzt; die dazu gehörende Teilfläche ist Wald und nicht anschließbar. Die Kammer folgt ihm. Nach dem Beitragssatz der Satzung entfallen auf die 120 Quadratmeter 1.230 Euro; die Berechnung ergibt sich in zwei Zeilen aus der Akte.
Wie wird tenoriert, und was folgt für Kosten und Streitwert?
Lösung
Zwei Wege sind gangbar. Beide müssen aus sich heraus erkennen lassen, welcher Betrag bleibt.
- Der Regelweg ist die Teilaufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Wort „soweit“ steht im Gesetz: Aufgehoben wird der Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Tenor darf das aber nicht wiederholen, sondern muss die Grenze beziffern:
I. Der Bescheid der Beklagten vom … wird aufgehoben, soweit darin ein Herstellungsbeitrag von
mehr als 8.610 Euro festgesetzt ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der zweite Weg steht in § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO: Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen. Der Tenor lautet dann: „Der Beitrag wird auf 8.610 Euro festgesetzt.“ Das ist eine Gestaltung, keine Aufhebung — und sie setzt voraus, dass das Gericht rechnen kann.
- Kann es das nicht ohne unerheblichen Aufwand, hilft § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Das Gericht bestimmt die Änderung durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Verhältnisse so, dass die Behörde den Betrag errechnen kann. Satz 3 verpflichtet die Behörde dann zur formlosen Mitteilung des Ergebnisses und nach Rechtskraft zur Neubekanntgabe.
- Ein Tenor „soweit er rechtswidrig ist“ ist kein Tenor. Er verschiebt die Bestimmung des Aufhebungsumfangs auf den Leser und ist nicht vollstreckbar; die Verwaltung wüsste nicht, was noch gilt.
- Die Kostenquote folgt dem Verhältnis der Beträge: 1.230 zu 9.840 Euro, also rund ein Achtel. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt die verhältnismäßige Teilung; § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO erlaubt die volle Belastung eines Beteiligten, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist — bei einem Achtel ist das nicht der Fall.
- Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG: Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend — hier 9.840 Euro. Der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG kommt erst zum Zug, wenn der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte gibt.