O3-5 · Der richtige Beklagte — Rechtsträgerprinzip und Art. 13 Satz 1 AGVwGO — Streitfall

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage stattgegeben und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wird dem Landratsamt am 8. Oktober zugestellt. Am 30. Oktober geht beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz des Landratsamts ein, mit dem für den Freistaat Bayern die Zulassung der Berufung beantragt wird; unterzeichnet hat ihn die Sachgebietsleiterin Verena Auracher, Diplom-Verwaltungswirtin. Die Landesanwaltschaft Bayern meldet sich erst am 20. November.

Ist der Zulassungsantrag wirksam gestellt?

Lösung

Zweifelhaft — und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. In der Arbeit ist beides zu trennen und ein Hinweis zu geben.

  • Erster Strang: die Vertretungsbehörde. Art. 13 Satz 1 AGVwGO bestimmt: Vertretungsbehörde des Freistaates ist „in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist“.
  • Eine Auffassung stellt auf den Ort ab, an dem die Prozesshandlung anzubringen ist: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen, also bleibe es bei der Ausgangsbehörde.
  • Die Gegenauffassung liest den Anknüpfungspunkt anders: „Fälle des § 45 VwGO“ sind die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht die dort einzureichenden Schriftsätze. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO); das Verfahren ist ein Rechtsmittelzulassungsverfahren, kein Fall des § 45 VwGO. Dieser Auffassung ist zu folgen — sonst hinge die Vertretungsbefugnis an einer bloßen Einreichungsregel.
  • Zweiter Strang: der Vertretungszwang. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO verlangt vor dem Oberverwaltungsgericht die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte, Satz 2 erstreckt das ausdrücklich auf Prozesshandlungen, „durch die ein Verfahren vor dem … Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird“. Der Zulassungsantrag ist eine solche Handlung.
  • § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO öffnet den Behörden einen eigenen Weg: Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt. Eine Diplom-Verwaltungswirtin hat sie nicht. Der Schriftsatz ist deshalb auch dann unwirksam, wenn man dem ersten Strang folgt.
  • Was das Gericht tut: Der Mangel ist in der Sache eine Frage der wirksamen Prozesshandlung, und er lässt sich nur innerhalb der Frist heilen. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief einen Monat nach der Zustellung ab, also am 8. November; selbst eine Verschiebung auf den nächsten Werktag ändert nichts daran, dass die Meldung der Landesanwaltschaft vom 20. November zu spät kommt. Der Antrag ist unzulässig, und das Urteil ist rechtskräftig.
  • Der praktische Schluss für die Akte: Wer als Ausgangsbehörde ein ungünstiges Urteil erhält, hat nicht die Berufung einzulegen, sondern die Vertretungsbehörde zu unterrichten — und zwar sofort, weil die Frist mit der Zustellung an die Ausgangsbehörde läuft. Der Vorbehalt in Art. 13 Satz 1 AGVwGO („soweit die Vertretung nicht … übertragen ist“) ist vorher zu prüfen; ist die Vertretung übertragen, gilt die Übertragung.

Häufiger Fehler · Praxistipp — In Bayern gilt das Rechtsträgerprinzip: Beklagter ist der Freistaat, die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk, nie das Landratsamt, nie die Regierung, nie das Bauamt. Von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat das Land keinen Gebrauch gemacht; wer eine landesrechtliche Bestimmung dazu zitiert, zitiert ein anderes Land. Die Prüfung läuft über das Fachgesetz, nicht über den Briefkopf: Spricht es der Kreisverwaltungsbehörde die Aufgabe zu, handelt das Landratsamt staatlich und der Freistaat ist Beklagter; spricht es vom Landkreis, ist es der Landkreis; hat eine Gemeinde gehandelt, ist es immer die Gemeinde — auch im übertragenen Wirkungskreis und auch dann, wenn ihr die Bauaufsicht nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO erst übertragen wurde. Und die zweite Zeile des Rubrums ist keine Formalie: Vor dem Verwaltungsgericht vertritt die Ausgangsbehörde, vor dem Verwaltungsgerichtshof die Landesanwaltschaft Bayern.

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