O3-44 · Ohne Urteil aus dem Termin — Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht — Variante

In einer Bausache soll ohne Termin verglichen werden. Der Berichterstatter legt folgenden Entwurf vor:

                                    Verfügung:

Den Beteiligten wird folgender Vergleich vorgeschlagen:

1. Der Beklagte erteilt der Klägerin die beantragte Baugenehmigung.
2. Die Klägerin beseitigt die auf dem Grundstück abgestellten Container in angemessener
   Frist.
3. Der Rechtsstreit wird eingestellt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten.
5. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn ihm nicht binnen zwei Wochen widersprochen wird.

Wo liegen die Fehler?

Lösung

Sieben — und zwei davon lassen den Vergleich schon nicht zustande kommen.

  • Erstens die Form des Vorschlags. § 106 Satz 2 VwGO lässt den Vergleich ohne Termin nur zu, wenn die Beteiligten „einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters“ annehmen. Eine prozessleitende Verfügung ist kein Beschluss.
  • Zweitens die Annahmefiktion. Dieselbe Vorschrift lässt nur zwei Annahmeformen zu: „schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht“. Schweigen genügt nicht; wo die Verwaltungsgerichtsordnung eine Zustimmung fingieren will, sagt sie es — § 92 Abs. 1 Satz 3 und § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
  • Drittens fehlt in Ziffer 1 die Verfügungsbefugnis. Der Halbsatz des § 106 Satz 1 VwGO — „soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können“ — gilt für beide Formen. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, und sonst zu versagen; ein Spielraum, der dem Nachgeben zugänglich wäre, besteht nicht; eine Ungewissheit über den Sachverhalt, wie sie Art. 55 BayVwVfG voraussetzt, zeigt der Entwurf nicht.
  • Viertens ist Ziffer 2 kein Titel. „In angemessener Frist“ lässt sich nicht vollstrecken, und der Vergleich ist nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gerade dazu bestimmt. Es gehört ein Datum hinein und, wenn die Behörde vollstrecken können soll, die Bezeichnung der Container.
  • Fünftens ist Ziffer 3 falsch. Der wirksame Vergleich erledigt den Rechtsstreit selbst — so sagt es § 106 Satz 1 VwGO im ersten Halbsatz. Eine Einstellung ergeht nicht, und die Beteiligten können sie auch nicht vereinbaren: Die Entscheidungsform steht nicht zu ihrer Disposition.
  • Sechstens führt Ziffer 4 in eine Entscheidung, die das Gericht so nicht treffen darf. Nach Erledigung durch Vergleich ergeht keine Kostenentscheidung von Amts wegen; entweder regeln die Beteiligten die Kosten, oder § 160 VwGO greift. Wollen sie die Entscheidung dem Gericht überlassen, gehört genau das in den Vergleich, und zwar mit dem Maßstab.
  • Siebtens ist der Streitwert keine Vereinbarungssache. Er wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG durch Beschluss festgesetzt; eine Zahl im Vergleich bindet das Gericht nicht.
                                    Beschluss:

Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleich vorgeschlagen:

1. Der Beklagte hebt die Nutzungsuntersagung vom … auf.
2. Die Klägerin beseitigt die drei auf dem Grundstück FlNr. … abgestellten Container bis
   zum 31. Januar.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte die Hälfte der Gerichtskosten und
   seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Rechtsstreit damit erledigt ist.

Der Vergleich kommt zustande, wenn beide Beteiligten ihn bis zum … schriftlich gegenüber dem
Gericht annehmen.
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