O3-44 · Ohne Urteil aus dem Termin — Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht — Streitfall

Severin Lohmüller hat auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geklagt. Ob er das erforderliche Bedürfnis nachgewiesen hat, ist offen; die Kammer hält eine Beweisaufnahme für nötig. In der mündlichen Verhandlung erklärt der Vertreter des Beklagten: „Wir erkennen den Klageanspruch an.“ Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt ein Anerkenntnisurteil. Der Vorsitzende hält dagegen, das gebe es im Verwaltungsprozess nicht.

Ergeht ein Anerkenntnisurteil — und wenn ja, wie sieht es aus?

Lösung

Streitig, und der Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet den Streit an einer Stelle, an der man ihn nicht sucht.

  • Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt das Anerkenntnis nicht. Der Weg führt über § 173 Satz 1 VwGO: Gerichtsverfassungsgesetz und Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden, „wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen“. § 307 Satz 1 ZPO lautet: „Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.“ Satz 2: „Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“
  • Eine Auffassung hält den Ausschlussgrund für gegeben. Argument: § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO — „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen“ — verbietet eine Verurteilung, die allein auf einer Erklärung des Beklagten beruht; die Behörde kann keinen Anspruch schaffen, den das materielle Recht nicht gibt. Sie hilft ab, und die Hauptsache wird für erledigt erklärt.
  • Die Gegenauffassung — ihr ist zu folgen — wendet § 307 ZPO an und begrenzt ihn durch die Verfügungsbefugnis. Zwei Argumente stehen im Gesetz selbst. § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nennt als Lage, in der ohne die Kammer entschieden wird, ausdrücklich „Anerkenntnis des Anspruchs“ — eine Zuständigkeitsregel für etwas, das es nicht gäbe, wäre sinnlos. Und § 156 VwGO knüpft eine Kostenfolge daran, dass „der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt“; eine Norm, die das Anerkenntnis voraussetzt, kann es nicht verbieten.
  • Die Grenze ist dieselbe wie bei § 106 Satz 1 VwGO: Anerkannt werden kann nur, worüber der Beklagte verfügen darf. Der Untersuchungsgrundsatz wird nicht ausgeschaltet, sondern verlagert — geprüft wird nicht mehr, ob der Anspruch besteht, wohl aber, ob er der Disposition zugänglich ist. Hier ist er es: Ob ein Bedürfnis nachgewiesen ist, ist eine Tatsachenfrage.
I.   Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
II.  Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

                              Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Er war deshalb
nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307 Satz 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu
verurteilen; über den Streitgegenstand konnte er verfügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit
§ 708 Nr. 1 ZPO.
  • Die Ziffer III folgt einer anderen Vorschrift als im Regelfall. Ein Anerkenntnisurteil fällt unter § 708 Nr. 1 ZPO — „Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen“ —, nicht unter die Nummer 11. Und § 711 Satz 1 ZPO gilt nur „in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11: Die Abwendungsbefugnis entfällt. Wer die gewohnte Formel anhängt, zitiert eine Vorschrift, die diesen Fall nicht erfasst.
  • Der Verzicht ist der Spiegelfall. § 306 ZPO: „Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.“ Es ergeht ein Urteil, kein Einstellungsbeschluss — § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO spricht nur von der Rücknahme —, und die Abweisung erwächst in Rechtskraft. Die Kosten trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO, weil er unterliegt, nicht nach § 155 Abs. 2 VwGO. Wer für ihn schreibt, nimmt deshalb zurück und verzichtet nie.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Drei Griffe erledigen dieses Feld. Erstens die Verfügungsprobe, bei Vergleich, Anerkenntnis und Verzicht dieselbe: Gibt das materielle Recht der Behörde einen Spielraum, oder ist die Entscheidung gebunden? Bei einer gebundenen Entscheidung ohne Tatsachenungewissheit trägt keine der drei Formen, und das Gericht hat nach § 86 Abs. 3 VwGO auf den gangbaren Weg hinzuwirken — Abhilfe und Erledigungserklärung. Zweitens die Formprobe beim Vergleich: Protokoll mit Genehmigungsvermerk (§ 106 Satz 1 VwGO mit § 105 VwGO, §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO) oder Beschluss mit schriftlicher Annahme (§ 106 Satz 2 VwGO) — dazwischen gibt es nichts. Drittens die Titelprobe: Jede Leistungspflicht im Vergleich wird gelesen, als stünde sie in einem Tenor, denn nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird aus ihr vollstreckt. Und ein Letztes: Nach einem Vergleich ergeht kein Einstellungsbeschluss, wohl aber ein Streitwertbeschluss — § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfasst auch die anderweitige Erledigung.

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