O3-44 · Ohne Urteil aus dem Termin — Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht

Das Landratsamt Ederswang hat Marlene Pfaffenhuber eine Zuwendung von 40.000 Euro für die Sanierung eines denkmalgeschützten Hoftors bewilligt. Nach der Verwendungsprüfung nimmt es den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 3. März teilweise zurück und fordert 22.000 Euro zurück: Ein Teil der abgerechneten Arbeiten sei auf die danebenliegende Scheune entfallen und nicht förderfähig gewesen. Pfaffenhuber klagt. In der mündlichen Verhandlung am 17. September zeigt sich, dass die Rechnungen die Positionen nicht trennen, der ausführende Handwerker verstorben ist und eine Aufklärung ein Gutachten am Bauwerk mit offenem Ergebnis erforderte. Der Vorsitzende schlägt eine Verständigung vor; beide Seiten sind einverstanden.

Wie wird der Vergleich zu Protokoll genommen, und was ist danach noch zu veranlassen?

Lösung

Fünf Ziffern und ein Genehmigungsvermerk — und danach genau eine Entscheidung des Gerichts, aber kein Einstellungsbeschluss.

  • § 106 Satz 1 VwGO nennt drei Voraussetzungen: „Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können.“ Zweck, Form, Verfügungsbefugnis.
  • Die Verfügungsbefugnis ist zu trennen, und daran hängt der ganze Fall. Über die Erstattungspflicht als solche kann die Behörde nicht verfügen: Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ordnet an, dass bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, „soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden“ ist — eine gebundene Folge. Ungewiss ist aber, in welchem Umfang zweckwidrig verwendet wurde, und das ist eine Tatsachenfrage. Über sie darf verglichen werden.
  • Materiell ist der Vergleich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Art. 55 BayVwVfG verlangt eine „bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit“, die „durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird“. Beides liegt vor.
  • Der Vergleich ist nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein Vollstreckungstitel. Deshalb muss jede Leistungspflicht so bestimmt sein wie eine Tenorziffer — mit Betrag, Fälligkeit und Empfänger.
          Aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17. September

Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten folgenden

                                    Vergleich:

1. Der Beklagte hebt den Bescheid vom 3. März auf, soweit darin ein Erstattungsbetrag von
   mehr als 12.000 Euro festgesetzt ist.

2. Die Klägerin zahlt 12.000 Euro in sechs Raten zu je 2.000 Euro, fällig jeweils am
   Ersten eines Monats, beginnend mit dem ersten Monatsersten nach Wirksamwerden dieses
   Vergleichs; bei Verzug von mehr als zwei Wochen wird der Restbetrag sofort fällig.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin die Hälfte, der Beklagte die Hälfte;
   die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

4. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Rechtsstreit damit erledigt ist.

5. Der Vergleich wird wirksam, wenn er nicht bis zum 8. Oktober, eingehend bei Gericht,
   widerrufen wird.

                              vorgelesen und genehmigt
  • Der Schlusssatz ist keine Höflichkeitsformel. § 105 VwGO verweist auf die §§ 159 bis 165 ZPO; nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Vergleich im Protokoll festzustellen, und nach § 162 Abs. 1 ZPO ist er vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und zu vermerken, „dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist“. Fehlt der Vermerk, ist die Form des § 106 Satz 1 VwGO nicht gewahrt, und das Verfahren läuft weiter.
  • Ziffer 3 verdrängt eine gesetzliche Folge. Schweigt der Vergleich, gilt § 160 VwGO: „so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.“ Hier deckt sich die Vereinbarung damit — geschrieben wird sie trotzdem.
  • Zu veranlassen ist genau eines: der Streitwertbeschluss. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG knüpft ihn nicht nur an eine Entscheidung, sondern auch daran, dass „sich das Verfahren anderweitig erledigt“. Er ergeht ohne ehrenamtliche Richter, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
  • Nicht zu veranlassen ist eine Einstellung. Der wirksame Vergleich beendet den Rechtsstreit selbst; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt eine Rücknahme voraus, die niemand erklärt hat. Wird dagegen fristgerecht widerrufen, ist der Vergleich nie wirksam geworden, und es wird neuer Termin bestimmt.
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