O3-43 · Beschluss statt Urteil — Rücknahme, Erledigung und die einseitige Erklärung
Agnes Wieninger hat am 8. Januar Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts erhoben und angekündigt, sie werde binnen vier Wochen begründen. Es geschieht nichts. Mit Verfügung vom 6. Februar fordert die Berichterstatterin sie auf, das Verfahren zu betreiben, und weist auf die Folgen aus § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO hin; die Verfügung wird am 9. Februar zugestellt. Bis zum 12. Mai äußert sich Wieninger nicht.
Wie endet das Verfahren, und wie sieht die Entscheidung aus?
Lösung
Durch Beschluss, und er enthält vier Ziffern — von denen die erste nicht gestaltet, sondern feststellt.
- § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO: „Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt.“ Die Frist lief ab Zustellung am 9. Februar und war am 9. April abgelaufen.
- Satz 3 macht den Hinweis zur Wirksamkeitsvoraussetzung: Der Kläger ist „in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen“. Fehlt einer der beiden Hinweise, tritt die Fiktion nicht ein — das ist die Stelle, an der solche Beschlüsse in der Praxis scheitern.
- Satz 4: „Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.“ Deshalb steht in Ziffer I eine Feststellung; die Rücknahme selbst ist bereits eingetreten.
- § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO trägt die zweite Ziffer: „Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.“ Satz 2: „Der Beschluß ist unanfechtbar.“
Bayerisches Verwaltungsgericht … Az. …
In der Verwaltungsstreitsache … gegen … wegen …
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch die Richterin am
Verwaltungsgericht … als Berichterstatterin am 14. Mai folgenden
Beschluss:
I. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin ist mit Verfügung vom 6. Februar, zugestellt am 9. Februar, aufgefordert worden,
das Verfahren zu betreiben; auf die Rechtsfolgen aus § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und
§ 155 Abs. 2 VwGO ist sie hingewiesen worden. Sie hat das Verfahren länger als zwei
Monate nicht betrieben.
Die Klage gilt deshalb als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO); dies war nach § 92 Abs. 2
Satz 4 VwGO festzustellen. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
- Der Beschluss trägt kein „Im Namen des Volkes“ und keinen Tatbestand. § 122 Abs. 1 VwGO erklärt für Beschlüsse § 88, § 108 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 118 bis 120 VwGO für anwendbar — § 117 VwGO steht nicht darunter.
- Zuständig ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin, weil die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht; für die Kosten gilt Nummer 5, für den Streitwert Nummer 4. Im Kopf steht deshalb ein Name, und die Unterschrift ist eine.
- Die Anfechtbarkeit ist gestaffelt und wird im Schlusssatz oder in einer Belehrung getrennt: die Einstellung unanfechtbar nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, die Kostenentscheidung unanfechtbar nach § 158 Abs. 2 VwGO, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist — allein der Streitwert bleibt nach § 68 GKG angreifbar, mit einer Beschwerdesumme von 300 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG von sechs Monaten.