O3-42 · Gerichtsbescheid, Einzelrichter, Berichterstatter — wer entscheidet und in welcher Form
Ludwig Brandstetter hat gegen einen Gebührenbescheid des Landratsamts Hollerbach über 640 Euro Klage erhoben. Der Bescheid wurde ihm am 3. Februar zugestellt, die Klage ging am 12. Mai ein; eine Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt und richtig. Der Sachverhalt ist unstreitig, Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen; die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehört worden und haben sich nicht geäußert.
In welcher Form ergeht die Entscheidung, und wie sieht sie aus?
Lösung
Als Gerichtsbescheid des Einzelrichters. Er sieht aus wie ein Urteil und unterscheidet sich an vier Stellen.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt die Übertragung: Die Kammer „soll in der Regel“ übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Satz 2 setzt eine Grenze: „Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.“ Der Übertragungsbeschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar.
- § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt die Entscheidungsform: „Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.“ Satz 2: „Die Beteiligten sind vorher zu hören.“ Gehört, nicht gefragt — ein Einverständnis ist gerade nicht nötig. Das unterscheidet den Gerichtsbescheid vom Verzicht auf die mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO.
- Satz 3 — „Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend“ — beantwortet alle weiteren Fragen: Der Gerichtsbescheid ergeht „Im Namen des Volkes“, ist nach § 117 VwGO aufgebaut, trägt Tatbestand, Gründe, eine Kostenentscheidung und einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Im Namen des Volkes
… erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht …, … Kammer, durch die Richterin am
Verwaltungsgericht … als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 4. Juli folgenden
Gerichtsbescheid:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die vier Unterschiede zum Urteil stehen alle im Kopf und am Fuß: die Überschrift „Gerichtsbescheid“, die Zeile ohne mündliche Verhandlung statt „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom …“, die Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO nimmt Gerichtsbescheide ausdrücklich aus) und die Belehrung nach § 84 Abs. 2 VwGO.
- Der Tenor spricht vom Gerichtsbescheid, nicht vom Urteil — auch in Ziffer III. Der Ausspruch selbst folgt denselben Normen wie beim Urteil, weil § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Vorschriften über Urteile für entsprechend anwendbar erklärt.
- § 87a Abs. 1 VwGO trägt diese Entscheidung nicht. Seine sechs Nummern erfassen Aussetzung und Ruhen, Rücknahme, Verzicht und Anerkenntnis, Erledigung, Streitwert, Kosten und Beiladung — keine Sachentscheidung über die Klage. Wer als Berichterstatter über die Klage selbst entscheiden will, braucht entweder die Übertragung nach § 6 VwGO oder das Einverständnis nach § 87a Abs. 2 VwGO.