O3-42 · Gerichtsbescheid, Einzelrichter, Berichterstatter — wer entscheidet und in welcher Form — Variante

Brandstetter beantragt vierzehn Tage nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung. Zwei Tage später beantragt sein neuer Bevollmächtigter zusätzlich die Zulassung der Berufung. Die Einzelrichterin verhandelt am 6. Oktober mündlich und bleibt bei ihrem Ergebnis.

Was geschieht mit dem Gerichtsbescheid, und was steht im Urteil?

Lösung

Der Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen; das Urteil darf auf seine Begründung verweisen.

  • § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnet, wenn die Berufung nicht zugelassen ist, ein echtes Wahlrecht: Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung „Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt“. Die Rangfolge steht also im Gesetz.
  • § 84 Abs. 3 VwGO: „Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.“ Nicht: Er wird aufgehoben — er gilt als nicht ergangen. Deshalb wird über ihn im späteren Urteil auch nichts ausgesprochen; er taucht allein in der Prozessgeschichte des Tatbestands auf.
  • § 84 Abs. 4 VwGO erspart die zweite Fassung derselben Gründe: „Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.“ Zwei Bedingungen: Es muss folgen, und es muss das feststellen.
                                    Tatbestand:

… Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli hat das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am
- Juli mündliche Verhandlung beantragt; mit Schriftsatz vom 20. Juli hat er zusätzlich die
Zulassung der Berufung beantragt. …

                              Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheids vom
- Juli und sieht insoweit nach § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des
Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist auszuführen: Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom … führt
zu keiner anderen Beurteilung. …
  • Die Kosten des Gerichtsbescheids sind keine eigenen Kosten. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist kein Rechtsmittel; § 154 Abs. 2 VwGO greift nicht. Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil.
  • Der Zulassungsantrag geht mit dem Gerichtsbescheid unter, weil dieser als nicht ergangen gilt. Gegen das Urteil steht der Weg des § 124a Abs. 4 VwGO neu offen — mit neuer Frist ab Zustellung des vollständigen Urteils.
  • Die Besetzung bleibt. Hat die Einzelrichterin den Gerichtsbescheid erlassen, verhandelt und entscheidet sie auch; eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 VwGO setzt eine wesentliche Änderung der Prozesslage voraus und ist nach Satz 2 endgültig — eine erneute Übertragung ist dann ausgeschlossen.
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