O3-41 · Zulassung der Berufung und Rechtsmittelbelehrung — eine Kette aus drei Gliedern
Die Kammer weist die Klage der Josefa Hinterwimmer gegen einen Bescheid des Landratsamts ab. Die Sache wirft keine Frage auf, die über den Einzelfall hinausweist; das Urteil folgt der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Der Bearbeitervermerk verlangt das vollständige Urteil einschließlich der Belehrung.
Was steht am Ende des Tenors, und wie lautet die Belehrung?
Lösung
Am Ende des Tenors steht nichts. Und daraus folgt zwingend, welche der beiden Belehrungsformen gilt.
- § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen.“ Satz 3: „Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.“ Es gibt also nur zwei Ausgänge: zulassen oder schweigen.
- Die Belehrung ist nach § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO Bestandteil des Urteils, und § 58 Abs. 1 VwGO sagt, was sie enthalten muss: den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist — schriftlich oder elektronisch. Vier Angaben. Fehlt eine, läuft nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist.
- Ohne Zulassung ist der statthafte Rechtsbehelf der Antrag auf Zulassung der Berufung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Er wird beim Verwaltungsgericht gestellt (Satz 2); nur die Begründung geht an den Verwaltungsgerichtshof (Satz 5). Die Vertauschung dieser beiden Adressen ist der häufigste Belehrungsfehler überhaupt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, …straße …,
… …, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
…straße …, … …, einzureichen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten
Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten
lassen.
- Der Vertretungszwang gehört hinein, weil er nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 VwGO schon für die Prozesshandlung gilt, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet — also für den Zulassungsantrag selbst, obwohl er beim Verwaltungsgericht angebracht wird.
- Die Bezeichnung ist Landesrecht: Das Oberverwaltungsgericht heißt hier Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO; er hat seinen Sitz in München und daneben auswärtige Senate in Ansbach. Wo die Verwaltungsgerichtsordnung vom Oberverwaltungsgericht spricht, steht in der Belehrung diese Bezeichnung.
- Für die Beklagtenseite wechselt mit der Instanz die Vertretungsbehörde: Art. 13 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde vertritt und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern. Den Zulassungsantrag des Beklagten schreibt deshalb nicht mehr das Landratsamt. Im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils bleibt es bei der Ausgangsbehörde.