O3-40 · Die vorläufige Vollstreckbarkeit — zwei Grenzen, zwei Normen, zwei Formeln
Cornelia Hausladen hat gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung der Stadt Weißenkirchen geklagt. Sie tritt ohne Bevollmächtigten auf; die Beklagte lässt sich durch ihr Rechtsamt vertreten. Die Kammer weist die Klage ab. Der Streitwert beträgt 5.000 Euro; die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten erschöpfen sich in der Post- und Telekommunikationspauschale, so dass die Vollstreckung aus der Kostenziffer einen Wert von deutlich weniger als 1.500 Euro ermöglicht.
Wie lautet der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit?
Lösung
Zwei Sätze, und beide sind nicht verhandelbar — der zweite steht im Gesetz als Muss.
- Die Kette beginnt bei § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend.“ Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit stehen also nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern in der Zivilprozessordnung.
- „Etwas anderes ergibt sich aus diesem Gesetz“ an einer Stelle: § 167 Abs. 2 VwGO — „Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.“ Daraus wird im Tenor das Wort im Kostenpunkt. Ohne es erklärt das Gericht einen Ausspruch für vollstreckbar, der es nicht sein kann.
- § 708 Nr. 11 ZPO hat zwei Alternativen, und hier greift die zweite. Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: „andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.“
- Vollstreckbar ist hier allein die Kostenentscheidung, und sie bleibt unter 1.500 Euro. Also ohne Sicherheitsleistung — und dann tritt § 711 Satz 1 ZPO zwingend hinzu: „In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.“
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Rollen werden nach der Kostenziffer besetzt, nicht nach dem Sachausspruch: Vollstreckungsschuldner ist, wer die Kosten trägt — hier die Klägerin —, Vollstreckungsgläubiger, wer sie erstattet bekommt. Tragen beide Seiten Kosten, lautet die Fassung „der jeweilige Vollstreckungsschuldner“ und „der jeweilige Vollstreckungsgläubiger“.
- Die Höhe folgt aus § 711 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO: Sie wird in einem Verhältnis zum vollstreckbaren Betrag angegeben. „In Höhe des vollstreckbaren Betrages“ ist die übliche und ausreichende Fassung.
- In den Gründen steht ein Satz und keine Erörterung: „Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.“
- § 713 ZPO — das Unterbleiben der Schuldnerschutzanordnung, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht stattfindet — bleibt außer Betracht: Gegen jedes Urteil des Verwaltungsgerichts ist zumindest der Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet.