O3-40 · Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO) — Variante

Zwei andere Verfahren derselben Kammer. Im ersten verurteilt sie die Beklagte auf eine allgemeine Leistungsklage, an den Kläger 12.400 Euro aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu zahlen; der Streitwert entspricht dem Betrag. Im zweiten hebt sie eine immissionsschutzrechtliche Anordnung auf; der Streitwert beträgt 90.000 Euro, beide Seiten sind anwaltlich vertreten, und die erstattungsfähigen Kosten des Klägers übersteigen 1.500 Euro erheblich.

Wie lauten die beiden Aussprüche?

Lösung

Beide Male § 709 ZPO — aber aus zwei verschiedenen Gründen, und in beiden Fällen entfällt die Abwendungsbefugnis.

  • Im ersten Verfahren greift die Sperre des § 167 Abs. 2 VwGO nicht: Eine allgemeine Leistungsklage ist weder Anfechtungs- noch Verpflichtungsklage, das Urteil ist in vollem Umfang vollstreckbar. Damit ist die erste Alternative des § 708 Nr. 11 ZPO zu prüfen — und sie scheitert: Der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache übersteigt 1.250 Euro.
  • Im zweiten Verfahren ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur die Kostenentscheidung vollstreckbar. Zu prüfen ist deshalb die zweite Alternative — und auch sie scheitert: Die Vollstreckung ermöglicht einen Wert von mehr als 1.500 Euro.
  • Greift § 708 ZPO nicht, gilt § 709 Satz 1 ZPO: „Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.“ Und § 709 Satz 2 ZPO: „Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird.“
  • § 711 ZPO entfällt. Die Abwendungsbefugnis gibt es nur „in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11“; wer sie an einen Ausspruch nach § 709 ZPO anhängt, verdoppelt die Sicherheiten und stellt eine Formel her, die das Gesetz nicht kennt.
Leistungsurteil über 1.250 Euro
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu
     vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Anfechtungsurteil mit einem Kostentitel über 1.500 Euro
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des
     jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  • Die Begründung wechselt mit: „Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO“ — im zweiten Fall zusätzlich mit § 167 Abs. 2 VwGO, weil dort das Wort „im Kostenpunkt“ begründet werden muss.
  • Der häufigste Fehler steckt in der Zuordnung der beiden Zahlen. Die 1.250 Euro betreffen die Hauptsache, die 1.500 Euro den reinen Kostentitel. Wer bei einem Anfechtungsurteil prüft, ob die Hauptsache 1.250 Euro übersteigt, prüft an einer Alternative, die dort gar nicht einschlägig ist — und wer bei einem Zahlungsurteil auf die 1.500 Euro sieht, ebenso.
  • In der Klausur ist die zweite Grenze die praktisch wichtigere und wird trotzdem am häufigsten übersehen: Bei einem Streitwert von 90.000 Euro und beiderseitiger anwaltlicher Vertretung liegt der erstattungsfähige Betrag ersichtlich über 1.500 Euro. Ob er es tut, ist eine Tatsachenfrage, und sie wird in einem Halbsatz beantwortet, nicht ausgerechnet.
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