O3-4 · Wer klagen kann und wer für ihn handelt — §§ 61 bis 63 VwGO — Streitfall

Georg Weichselbaum ist Mitglied des Gemeinderats von Bruckried. Er hat vom ersten Bürgermeister Andreas Pichlmeier Einsicht in die Verträge über den Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks verlangt, um eine Anfrage vorzubereiten. Pichlmeier hat die Einsicht mit der Begründung verweigert, es handle sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Der Gemeinderat hat dazu nichts beschlossen. Weichselbaum will klagen.

Gegen wen ist die Klage zu richten — gegen den ersten Bürgermeister oder gegen die Gemeinde?

Lösung

Nach herrschender Auffassung gegen das Organ, dem die begehrte Handlung obliegt, also gegen den ersten Bürgermeister. Beide Wege sind vertretbar, und der Unterschied steht im Rubrum.

  • Die Beteiligtenfähigkeit beider Seiten folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO. Organe und Organteile sind nicht rechtsfähig, können aber Träger organschaftlicher Rechte sein; genau das erfasst die Nummer. Ob das Recht besteht, ist Frage der Klagebefugnis, nicht der Beteiligtenfähigkeit.
  • § 78 VwGO gilt nicht. Die Vorschrift steht im Achten Abschnitt, den das Gesetz mit „Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen“ überschreibt. Im Organstreit geht es weder um die Aufhebung noch um den Erlass eines Verwaltungsakts; die Passivseite bestimmt sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen.
  • Herrschende Auffassung: das Organ. Argument: Die organschaftliche Pflicht trifft den, dem das Innenrechtsverhältnis sie zuweist; ein Urteil gegen die Gemeinde ginge an der Sache vorbei, weil die Gemeinde als Rechtsträger im Innenverhältnis nicht handelt. Argument aus der Symmetrie: Wer aktiv nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist, kann es auch passiv sein.
  • Gegenauffassung: der Rechtsträger. Argument: Nur die Gemeinde ist rechtsfähig und vollstreckungsfähig; das Organ ist Teil ihrer Verfassung, nicht ihr Gegner. Folge: Beklagte wäre die Gemeinde, vertreten durch den ersten Bürgermeister (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO) — und damit wäre der Bürgermeister zugleich Vertreter der Beklagten und Anlass des Streits.
  • Für die Arbeit ist der herrschenden Auffassung zu folgen und die Gemeinde nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen; ihre rechtlichen Interessen sind berührt, und die Beiladung löst das Vollstreckungsproblem der Gegenauffassung praktisch auf. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Verweigerung der Einsicht im Innenrechtsverhältnis bleibt und kein Verwaltungsakt ist.
  • Der Tenor lautet auf Verurteilung und benennt die Unterlagen so genau, dass er vollstreckbar ist:
I.  Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in den Kaufvertrag vom … über das
    Grundstück FlNr. …, Gemarkung Bruckried, und in die zugehörige Beschlussvorlage zu gewähren.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre
    außergerichtlichen Kosten selbst.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit und Passivlegitimation werden in Bearbeitungen zu einem Absatz verrührt, und dann stimmt keines von dreien. Die Reihenfolge ist: Wer ist Beteiligter (§ 63 VwGO)? Kann er es sein (§ 61 VwGO)? Handelt er selbst oder muss für ihn gehandelt werden (§ 62 VwGO)? Erst danach folgt die Frage, gegen wen zu klagen ist. Zwei bayerische Fixpunkte: Behörden sind hier nicht beteiligtenfähig, weil das AGVwGO von § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat — es reicht von Art. 1 bis 14 AGVwGO, einen Art. 15 gibt es nicht. Und für die Gemeinde handelt nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, nicht der Gemeinderat; wer ihn in die Vertretungskette schreibt, verwechselt Willensbildung mit Vertretung.

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