O3-38 · Mehrere auf einer Seite — § 159 VwGO mit § 100 ZPO und der Beigeladene — Streitfall

Gegen dieselbe Genehmigung klagen drei Nachbarn. Die Klagen der Kläger zu 1 und zu 2 werden abgewiesen, der Klage des Klägers zu 3 wird stattgegeben. Alle drei sind anwaltlich vertreten, der Beklagte wird durch das Landratsamt vertreten. Der Streitwert beträgt für jede Klage 7.500 Euro, insgesamt 22.500 Euro. Der Vorsitzende will die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten getrennt verteilen; der Berichterstatter hält das für unzulässig, weil § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO von „den Kosten“ spreche.

Darf für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt quotiert werden?

Lösung

Streitig — und die Antwort entscheidet darüber, ob der obsiegende Kläger zu 3 die Anwaltskosten seiner Mitkläger mitfinanziert.

  • Eine Auffassung verlangt eine einheitliche Quote. Argument aus dem Wortlaut: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO spricht von „den Kosten“, und § 162 Abs. 1 VwGO fasst Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten zu einem Begriff zusammen. Argument aus der Systematik: Für mehrere Personen auf einer Seite hält § 159 VwGO eine eigene Regel bereit; die im Zivilprozess übliche getrennte Verteilung sei über § 173 Satz 1 VwGO nicht zu übernehmen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit eine Bestimmung enthält.
  • Die Gegenauffassung — ihr folgt die Praxis — hält die Trennung für zulässig und bei verschiedenem Ausgang für geboten. Argument aus dem Wortlaut: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnet die verhältnismäßige Teilung an und sagt nichts darüber, dass das Verhältnis für beide Kostenarten dasselbe sein müsste. Argument aus der Systematik: § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO trennt sie selbst — „Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last“, während jeder seine außergerichtlichen Kosten behält. Das Gesetz kennt die Unterscheidung also.
  • Das entscheidende Argument ist ein Ergebnisargument. Eine einheitliche Quote von zwei Dritteln zu einem Drittel führte dazu, dass die Kläger zu 1 und zu 2 anteilig auch die Anwaltskosten des Klägers zu 3 tragen, obwohl sie mit dessen Klage nichts zu tun haben — und dass umgekehrt der Beklagte den unterlegenen Klägern nichts erstatten muss, ihnen aber ein Drittel ihrer eigenen Kosten abnimmt. Beides ist mit § 154 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren.
  • Für die Arbeit ist der zweiten Auffassung zu folgen, und die Rechnung ist einfach: Drei gleich hohe Streitwerte, zwei unterliegende Kläger, ein unterliegender Beklagter — jeder trägt ein Drittel der Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten folgen dem Ausgang der jeweiligen Klage.
IV. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1, der Kläger zu 2 und der Beklagte je ein
    Drittel. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. Im Übrigen
    tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  • Hätte der Beigeladene einen Abweisungsantrag gestellt, träte eine vierte Zeile hinzu, und sie wäre geteilt: Gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 hat er obsiegt, gegenüber dem Kläger zu 3 ist er unterlegen. „Die Kläger zu 1 und zu 2 tragen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zu einem Drittel; im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.“
  • Die Grenze der Verfeinerung liegt dort, wo der Tenor unlesbar wird. Wer der Auffassung folgt, baut die Formel nur so weit aus, wie die Lage es verlangt, und sagt in jedem Satz, worauf sich die Quote bezieht. Ein Tenor, in dem „die Hälfte der Kosten“ steht, ohne dass klar ist, welcher Kosten, ist schlechter als eine grobe einheitliche Quote.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Sobald auf einer Seite mehr als eine Person steht, wird der Kostentenor zur eigenen Aufgabe, und sie beginnt mit zwei Fragen. Erstens: Unterliegen sie gemeinsam? Nur dann greift § 159 VwGO überhaupt; bei verschiedenem Ausgang gibt es zwei Kostenkreise, und der obsiegende Mitkläger taucht in der Belastungszeile nicht auf. Zweitens: Kann das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden? Nur dann ist die Gesamtschuld nach § 159 Satz 2 VwGO eröffnet, und weil es eine Kann-Vorschrift ist, gehört ein Satz dazu in die Gründe. Der häufigste Fehler ist aber ein Weglassen: „Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens“ ohne Zusatz. Dann steht nicht fest, ob nach Kopfteilen oder als Gesamtschuldner gehaftet wird, und der Urkundsbeamte muss auslegen, was das Gericht hätte sagen müssen. Der Zusatz ist nicht schmückend, er ist der Inhalt.

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