O3-38 · Kostenentscheidung bei mehreren Klägern und Beigeladenem (§ 159 VwGO) — Variante

Dieselbe Sache mit anderem Ausgang: Die Klage Feldbauers wird abgewiesen, der Klage Steghammers wird stattgegeben, weil die Genehmigung auf seiner Seite die Abstandsflächen nicht einhält. Der Beigeladene hat in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter entwirft:

IV. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger Feldbauer und Steghammer als Gesamtschuldner.
    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Im Übrigen findet
    eine Kostenerstattung nicht statt.

Wo liegen die Fehler?

Lösung

Fünf, und der schwerste belastet einen Obsiegenden.

  • Erstens stehen Namen im Kostentenor. Die Kostenziffer bezeichnet die Beteiligten mit ihrer Verfahrensrolle — „der Kläger zu 1“, „der Kläger zu 2“ —, so wie das Rubrum sie führt. Namen erscheinen dort nicht.
  • Zweitens trägt ein Obsiegender Kosten. Der Kläger zu 2 hat gewonnen; ihm können nach § 154 Abs. 1 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Der Satz stellt das Ergebnis auf den Kopf.
  • Drittens ist die Gesamtschuld doppelt falsch. § 159 Satz 1 VwGO mit § 100 ZPO setzt ein gemeinsames Unterliegen voraus, und § 159 Satz 2 VwGO zusätzlich, dass nur einheitlich entschieden werden kann. Hier ist über zwei Streitgegenstände verschieden entschieden worden; beide Vorschriften greifen nicht.
  • Viertens bekommt der Beigeladene etwas, das ihm nicht zusteht. Ohne Antrag trägt er nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Risiko und erhält deshalb nach § 162 Abs. 3 VwGO regelmäßig auch keine Erstattung; das gilt auch für den notwendig Beigeladenen. Die Formel wäre zudem falsch: Nicht „sind erstattungsfähig“, sondern das Gericht erlegt sie einem anderen auf.
  • Fünftens ist der Schlusssatz eine Formel aus einem anderen Verfahren. „Eine Kostenerstattung findet nicht statt“ stammt aus der Prozesskostenhilfe; im Urteilstenor sagt sie nichts und verdeckt, dass über den Kostenkreis des Klägers zu 2 gar nicht entschieden worden ist.
  • Richtig ist die Trennung nach Kostenkreisen. Bei gleichem Wert beider Klagen — je 7.500 Euro, Gesamtstreitwert 15.000 Euro — trägt der unterlegene Kläger zu 1 die Hälfte:
IV. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie auf seine Klage entfallen; im
    Übrigen trägt sie der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten
    selbst.
  • Diese Fassung ist zulässig und kurz, verschiebt aber die Rechenarbeit auf den Urkundsbeamten. Wer genauer sein will, quotelt selbst und steht damit vor der Frage des nächsten Falls.
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