O3-37 · Vom Streitwert zur Quote — § 52, § 39, § 45 GKG und § 155 Abs. 1 VwGO — Variante

In einem zweiten Verfahren hat Baumgartinger drei Anträge gestellt. Erstens die Aufhebung des Beitragsbescheids, den die Kammer nach der Beweisaufnahme vollständig aufhebt, weil das Grundstück bereits erschlossen war; sein Wert beträgt 15.000 Euro. Zweitens die Verpflichtung der Gemeinde, ihr eine Zufahrtsbaulast zu bewilligen; dieser Antrag wird abgewiesen, Anhaltspunkte für eine Bezifferung fehlen. Drittens die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids über 4.000 Euro; diesen Antrag nimmt sie in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge zurück, der Bevollmächtigte der Gemeinde willigt zu Protokoll ein.

Wie lauten Streitwert, Tenor und Quote?

Lösung

Fünf Ziffern, ein Gesamtstreitwert von 24.000 Euro und eine Quote von drei Achteln zu fünf Achteln.

  • Der Gesamtstreitwert entsteht nach § 39 Abs. 1 GKG: „In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Antrag 1: 15.000 Euro (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Antrag 2: 5.000 Euro, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG). Antrag 3: 4.000 Euro (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Summe: 24.000 Euro.
  • Der zurückgenommene Antrag bleibt im Streitwert. § 40 GKG stellt auf die Antragstellung ab, die den Rechtszug einleitet; wer ihn herausrechnet, verkürzt zugleich die Bezugsgröße der Quote und kommt zu einem falschen Bruch.
  • Die Rechnung. Die Klägerin unterliegt mit dem Antrag zu 2 (5.000 Euro) und trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des zurückgenommenen Antrags zu 3 (4.000 Euro) — zusammen 9.000 Euro von 24.000 Euro, also drei Achtel. Die Beklagte trägt fünf Achtel.
  • Die Rücknahme war nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO einwilligungsbedürftig, weil sie nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist. Die Einwilligung ist zu Protokoll erklärt; die Fiktion des Satzes 3 wird nicht gebraucht.
I.   Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

II.  Der Bescheid der Gemeinde Aichholzen vom … wird aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.  Die Klägerin trägt drei Achtel, die Beklagte fünf Achtel der Kosten des Verfahrens.

V.   Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. …
  • Die Teileinstellung steht als eigene Ziffer im Urteilstenor und an erster Stelle: Was nicht mehr anhängig ist, wird zuerst erledigt. Ein gesonderter Beschluss ergeht nicht; die Kostenentscheidung des Urteils erfasst den zurückgenommenen Teil mit.
  • Die Begründung nennt zwei Normen, weil zwei verschiedene Gründe zusammentreffen: „Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des zurückgenommenen Antrags und unterliegt mit dem Antrag zu 2; das entspricht einem Anteil von drei Achteln des Streitwerts.“
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