O3-36 · Die Entscheidungsgründe — was sie tragen und wo der Tatbestand endet
Die Gemeinde Wolfsegg hat Roman Steinkirchner mit Bescheid vom 4. Februar untersagt, seine beiden Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks ohne Leine zu führen (Nummer 1), und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht (Nummer 2). Steinkirchner klagt gegen den Bescheid insgesamt. Die Kammer hält die Anordnung für rechtmäßig; die Androhung nennt kein Datum, bis zu dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, und ist nach der Überzeugung der Kammer nicht hinreichend bestimmt. Die Klage hat deshalb hinsichtlich der Nummer 2 Erfolg.
Wie sind die Entscheidungsgründe gegliedert, und wie sieht der letzte Abschnitt aus?
Lösung
Ein Ergebnissatz, drei römische Abschnitte — und der dritte ist der kürzeste des ganzen Urteils.
- Die Entscheidungsgründe sind nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Bestandteil des Urteils. Was sie enthalten müssen, sagt die Vorschrift nicht; das sagt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO: „In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“ Leitend gewesen — nicht: erwogen worden.
- Der Ergebnissatz steht vor der ersten Gliederungsziffer und ohne eigene Nummer. Er lautet hier „Die Klage hat teilweise Erfolg.“ Wer ihn weglässt, zwingt den Leser, sich das Ergebnis aus sechs Seiten zusammenzusuchen; wer ihn ausschmückt, hat schon begonnen zu begründen.
- Die Gliederung folgt dem Tenor, nicht der Akte: I. Zulässigkeit, II. Begründetheit, III. Nebenentscheidungen. Innerhalb der Begründetheit wird nach den beiden Nummern des Bescheids getrennt, weil der Tenor sie trennt.
- Der letzte Satz jedes Sachabschnitts bindet an den Tenor zurück, und zwar im Imperfekt: „Die Zwangsgeldandrohung war deshalb aufzuheben.“ Das Präsens („ist aufzuheben“) gehört in einen Entwurf, nicht in ein Urteil, das die Rechtsfolge bereits ausgesprochen hat.
- Der Abschnitt III trägt drei Sätze und keine Überschrift:
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger unterliegt mit der
Anordnung des Leinenzwangs; die Beklagte ist allein mit der Zwangsgeldandrohung und damit
nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil die Androhung dem Schicksal der
Grundverfügung folgt und wirtschaftlich nicht gesondert ins Gewicht fällt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist eine Kann-Vorschrift — „Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.“ Wer sie anwendet, begründet sie mit einem Satz, der den geringen Anteil benennt. Der Tenor lautet dann schlicht „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens“, obwohl er teilweise obsiegt hat, und die Ziffer wäre ohne die Begründung nicht nachvollziehbar.
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Was nicht in den Abschnitt III gehört: der Streitwert — über ihn ergeht ein eigener Beschluss nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG — und ein Satz über die Nichtzulassung der Berufung, die nach § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO gar nicht ausgesprochen wird.
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§ 117 Abs. 5 VwGO erlaubt eine Abkürzung, die in Arbeiten regelmäßig übersehen wird: „Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.“ Sie trägt nur die Abweisung, und sie muss ausdrücklich festgestellt werden.